Z1 13 49 URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2015 Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron Marie-Luise Williner, Einzelrichterin in Sachen V_________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen W_________, Beklagte, X_________, Beklagter, Y_________, Beklagte, Z_________, Beklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt N_________ Forderungsklage
Erwägungen (7 Absätze)
E. 5 Januar 2010 ernannten Vormund von A_________, B_________, monatlich mit Fr. 2‘600.00 für die Betreuungsleistungen entschädigt worden. B. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ reichten am 17. Januar 2014 ihre Klageantwort ein und beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestreiten die Forderung der Klägerin, weil kein vertragliches Arbeitsverhältnis oder ein Auftrags- verhältnis zwischen V_________ und A_________ selig bestanden hätte. Zudem habe A_________ den Lebensunterhalt der Klägerin mitfinanziert. C. Mit Replik vom 25. Februar 2014 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagten hinterlegten ihre Duplik am 31. März 2014. D. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2014 hielten beide Parteien ih- re bisherigen Rechtsbegehren aufrecht. Es wurden der Sachverhalt und die Beweismit- tel bereinigt. Der Bezirksrichter-Substitut erliess am 2. und 6. Juni 2014 Beweisverfü- gungen. Am 27. Juni 2014 wurden diverse zur Edition beantragte Unterlagen eingefor- dert. Diese Unterlagen wurden den Parteien am 18. Juli 2014 in Kopie zugesandt. Am
18. September 2014 reichte Rechtsanwalt N_________ weitere Unterlagen bei Gericht ein. E. Am 23. September 2014 verfügte der Bezirksrichter-Substitut die Edition sämtlicher Bankkontoauszüge für den Zeitraum ab 2006 bis 2012 durch die Klägerin. Am
E. 5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von Fr. 1‘179.00 (Zeugen Fr. 602.00, Grundbuchamt Fr. 85.00, Schatzung Fr. 242.00, Edition Treuhandbüro C_________ Fr. 250.00) entstanden. Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt in casu Fr. 58‘074.00, womit die Gebühr in der Regel wenigstens Fr. 2‘700.00 bis Fr. 9‘600.00 beträgt. Es handelt sich um ein normales, mittelschwieri- ges Verfahren, das sachverhaltsmässig insbesondere bezüglich der Verrechnungsfor- derungen der Beklagten erhöhte Anforderungen stellte, rechtlich dagegen weniger schwierig war. Mithin erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4‘821.00 als angemessen. Die Kosten des Bezirksgerichts betragen somit insgesamt Fr. 6‘000.00, die entspre- chend dem Verfahrensausgang vollumfänglich zu Lasten der Beklagten gehen, unter solidarischer Haftbarkeit. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Klägerin von Fr. 4‘600.00 sowie dem Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 300.00 verrechnet. Die Beklagten erstatten der Klägerin für geleistete Kostenvorschüsse Fr. 4‘600.00 und bezahlen zusätzlich Fr. 1‘100.00 ans Gericht. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt von Fr. 170.00 (S. 16) sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und demnach wiede- rum gemäss dem Kostenverteilschlüssel vollumfänglich den Beklagten aufzuerlegen.
- 19 - Die Klägerin hat diese Kosten bereits bezahlt, weshalb die Beklagten dieser Fr. 170.00 zurückzuzahlen haben.
E. 5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe- trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä- gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge- richtsurteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 58‘074.00 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 6‘800.00 bis Fr. 9‘200.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Es handelt sich wie bereits ausgeführt um ein Dossier mittleren Schwie- rigkeitsgrads. Nach dem doppelten Schriftenwechsel fanden eine Instruktions- sowie eine Beweisaufnahmesitzung statt. Anschliessend reichten die Parteivertreter schriftli- che Parteivorträge ein. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr.8‘250.00, zuzüglich einer Auslagenentschädigung von pauschal Fr. 750.00, worin die Kopierkosten von Fr. 80.00 des Bezirksgerichts bereits enthalten sind. Pro Kopie ist ein Betrag von Fr. 0.50 berechtigt. Gestützt auf den vorgenannten Kostenverteilungs- grundsatz schulden die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 9‘000.00.
erkennt
1. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen V_________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 36‘920.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2013. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6‘000.00 (Gebühr Fr. 4‘821.00, Auslagen Fr. 1‘179.00) gehen zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 4‘600.00 der Klägerin so- wie von Fr. 300.00 der Beklagten verrechnet.
- 20 - W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen unter solida- rischer Haftbarkeit den Saldo von Fr. 1‘100.00 der Gerichtskosten und V_________ Fr. 4‘600.00 für geleistete Kostenvorschüsse. 3. Die von V_________ bezahlten Gerichtskosten des Gemeinderichteramts D_________ von Fr. 170.00 gehen zu Lasten von W_________, X_________, Y_________ und Z_________ unter solidarischer Haftbarkeit. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ erstatten unter solida- rischer Haftbarkeit V_________ Fr. 170.00. 4. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen V_________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 9‘000.00 (Honorar Fr. 8‘250.00, Auslagen Fr. 750.00).
Leuk Stadt, 14. September 2015
E. 7 Oktober 2014 reichte C_________ weitere Unterlagen bei Gericht ein, die den Par- teien am 9. Oktober 2014 übermittelt wurden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wurde die Ortsschatzungskommission der Gemeinde D_________ mit der Verkehrs- wertschatzung der Parzellen Nr. xxx1 bis xxx8 beauftragt. Deren Bericht ging am
31. Oktober 2014 bei Gericht ein. F. Aufgrund der Pensionierung des bisherigen zuständigen Substituts wurde das Ver- fahren am 5. Dezember 2014 von der Bezirksrichterin übernommen und
- 3 - Dr. E_________ um schriftliche Auskunft ersucht. Gleichentags erging die Vorladung zur Beweisaufnahmesitzung. Die schriftliche Auskunft von Dr. E_________ ging am
30. Dezember 2014 resp. 4. März 2015 bei Gericht ein. Am 23. und 24. Februar 2015 wurden diverse Zeugen sowie die Parteien einvernommen. W_________ konnte auf- grund ihres gesundheitlichen Zustands nicht einvernommen werden. C_________ überbrachte am 24. Februar 2015 sämtliche Akten bezüglich A_________. G. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde die Klägerin abermals aufgefordert. Die Bankkontoauszüge unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zu edieren. Diese wurden am
23. März 2015 bei Gericht eingereicht. H. Nachdem die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hat- ten, reichten diese am 3. resp. am 8. Juli 2015 ihre schriftlichen Parteivorträge bei Ge- richt ein. Sie stellten nachfolgende Schlussanträge:
V_________ “1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, V_________ für die Pflege und Betreuung von A_________ Fr. 58‘074.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2013 zu bezahlen. „2. Die Beklagten bezahlen sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid. „3. Der Klägerin wird eine angemessene Parteientschädigung zu gesprochen.“
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ “1. Die Forderungsklage vom 24. Oktober 2013 von V_________ sei abzuweisen. „2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Klägerin aufzuerlegen. „3. Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif zu bezahlen.“
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Bezirksgericht F_________ ist örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorlie- genden Forderungsklage zuständig. A_________ sel. hatte seinen letzten Wohnsitz in D_________. Zudem wohnen dessen vier Erben (S. 17) ebenfalls in D_________ (Art. 10 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGPO]). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 58‘074.35 gelangt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung. Mit Klageeinreichung vom 24. Oktober 2013 wurde die dreimo- natige Klagefrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) seit Eröffnung der Klagebewilligung am
20. August 2013 eingehalten (S. 16).
2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 4 - W_________ war mit A_________ verheiratet. Der Ehe sind 3 Kinder (X_________, Y_________ und Z_________) entsprossen. Die Ehegatten lebten ab ca. 1986 ge- trennt, wobei sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (S. 20, 22). A_________ lebte nach der Trennung auf dem Camping G_________ in D_________, wo er eine kleine 2-Zi-Wohnung besass. Am 23. Februar 2007 schlossen die Ehegatten W_________ und A_________ im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen einen gerichtlichen Vergleich. W_________ wurde berechtigt, in der ehelichen Wohnung zu verbleiben, und A_________ verpflichtete sich, rückwirkend ab Januar 2007 monatlich Fr. 1‘200.00 an Unterhaltsbeiträgen sowie die Prämien der Brandversi- cherung der ehelichen Wohnung zu bezahlen (S. 25 f.; Z2 06 61). 1985 lernte V_________ A_________ kennen. Sie trafen sich regelmässig, wobei A_________ zeitweise bei ihr wohnte. V_________ half nach ihrer Vorpensionierung auf dem Cam- ping mit (S. 737 A. 2, S. 765 A. 2 f., S. 766 Zusatzfrage RA N_________ A. 5). Am
E. 9 Februar 2010 zum Vormund von A_________ ernannt (S. 43, xxx1 f.). Ab anfangs März 2010 erhielt die Klägerin monatlich Fr. 2‘600.00 für die Betreuung und Aufwen- dungen von A_________ bezahlt (S. 28, S. 746 A. 1). Am 25. Februar 2010 verfasste
- 5 - die Klägerin mit Hilfe ihres Bruders eine Vereinbarung zur Regelung der Entschädi- gungsansprüche ab dem 9. Januar 2008 und verlangte rückwirkend für das Jahr 2008 Fr. 23‘600.00 sowie für das Jahr 2009 Fr. 26‘900.00 (S. 29 f.). Diese Forderungen wur- den vom Vormund jedoch zurückgewiesen (S. 746 A. 2, S. 747 A. 11, S. 751 A. 33 f., 36). Ab dem 25. August 2011 lebte A_________ im Altersheim J_________, K_________, wo er am 27. August 2012 verstarb (S. 232 ff., 304). Für zusätzliche Aus- lagen ab Juni 2011 bis Oktober 2011 wie Kauf von Kleidern, Pantoffeln, Radio, Rasier- apparat etc., Waschen, Bügeln und andere Arbeiten wurden V_________ für den Zeit- raum von Juni bis Ende Oktober 2011 zusätzlich Fr. 2‘234.75 überwiesen (S. 35 ff.). Am 3. September 2012 stellte die Klägerin dem Vormund für Spesen ab April bis Au- gust 2012 Fr. 2‘174.35 in Rechnung (S. 44 f.). Diese Rechnung blieb unbezahlt.
3. V_________ macht Fr. 58‘074.35 geltend. Diese Forderung setzt sich aus der Ent- schädigung für deren Betreuung und Pflege von A_________ inkl. Spesen von monat- lich Fr. 2‘700.00 ab Januar 2008 bis Ende Februar 2010 (abzüglich zweier Zahlungen von total Fr. 14‘300.00) über Fr. 55‘900.00 sowie den Spesen ab April bis August 2012 über Fr. 2‘174.35. Die falschen Jahreszahlen in den Tatsachenbehauptungen 36 und 38 der Klage (Januar 2012-Dezember 2012) wurden durch die Klägerin in ihrer Replik unter den Tatsachenbehauptungen 89 f. korrigiert (Januar 2009-Dezember 2009). Vor- liegend ist zu prüfen, ob ein Betreuungs- und Pflegevertrag mit V_________ über die Pflege von A_________ in ihrer Wohnung ab Januar 2008 abgeschlossen worden ist. 3.1 Beim Betreuungs- und Pflegevertrag handelt es sich um einen Innominatskontrakt, welcher sich aus Elementen verschiedener (gesetzlicher und ihrerseits innominatsver- traglicher Charakter aufweisenden) Vertragstypen zusammensetzt. Der wesentliche Inhalt eines Pflegevertrags liegt in der Übernahme der Pflege und Betreuung einer Person. Je nach konkretem Vertrag gelangt das Arbeitsrecht oder das Auftragsrecht zur Anwendung. In aller Regel erscheint die Anwendung von Auftragsrechts als ange- messen. Hinzu kommen kauf- und werkvertragliche Elemente (Pflegerecht 2012 S. 85, AJP 3/2014 S. 351 f.). Sowohl beim Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) als auch beim einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) verpflichtet sich eine Partei, im Interesse der anderen eine Arbeitsleis- tung zu erbringen bzw. Geschäfte zu besorgen. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom einfachen Auftrag allerdings insbesondere durch die rechtliche Subordination: Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und wei- sungsgebunden. Er hat sich in persönlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht nach den Vorstellungen des Arbeitgebers zu richten. Dieses Subor-
- 6 - dinationsverhältnis fehlt beim Auftrag. Zwar ist auch der Auftragnehmer dem Auftrag- geber zur Treue verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR) und grundsätzlich auch an dessen Weisungen gebunden (Art. 397 OR), allerdings geht die Weisungsgebundenheit weni- ger weit als diejenige des Arbeitnehmers (Emmel in: Amstutz etc., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 319 N 6; Gehrer/Giger in: Amstutz, a.a.O., Art. 394 N 3). Ein Pflegevertrag kann formfrei insbesondere mündlich abgeschlossen werden. In Fällen, in denen sich die Parteien nicht auf die Entgeltlich- keit der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen geeinigt haben, ist kein Ar- beitsvertrag zustande gekommen. Eine Entgeltlichkeitsabrede ist aber nicht nur dann zustande gekommen, wenn ein periodisches Pflegeentgelt vereinbart ist, sondern auch dann, wenn dem betreuenden Angehörigen in Aussicht gestellt wurde, beim Tod des Pflegebedürftigen angemessen entschädigt zu werden (Bundesgerichtsurteil 4C.313/1999 vom 25.01.2000). Art. 320 Abs. 2 OR fingiert den Abschluss eines Ar- beitsvertrags in den Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Haben Angehörige Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht, muss deshalb einzel- fallweise entschieden werden, ob diese wegen eines Verhältnisses der Verbundenheit und Anhänglichkeit, das zwischen dem Angehörigen und dem pflegebedürftigen be- stand, oder in Erfüllung der Beistands- bzw. Verwandtenunterstützungspflicht erfolgt sind oder das in solchen Fällen übliche Mass überschritten haben. Üblich sind etwa Betreuungs- und Pflegeleistungen für die Mutter während dreier Monate, verteilt auf zwei Jahre. Nicht mehr üblich sind Betreuungs- und Pflegeleistungen für den Onkel während fünf Monaten (davon 2 Monate intensive Pflege), für einen nicht Verwandten während dreier Jahre (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, SZS 2013, S. 478 f.; ZWR 1985, S. 119 E. 3d). Das Konkubinatsverhältnis ist im Schweizerischen Recht nicht geregelt. Im Konkubinat bestehen daher nur Bei- stands- oder Unterhaltspflichten, soweit sie ausdrücklich oder stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart worden sind (AJP 3/2014 S. 345, Rehbinder/Stöckli in: Haus- heer/Walter, Der Arbeitsvertrag, Bern 2010, Art. 320 N 22). Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist eine Vergütung geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist. Häufig kann die Entgeltlichkeitsabrede nicht bewiesen werden. Stillschweigen stellt dann eine unwider- legbare Vermutung für die Unentgeltlichkeit der geleisteten Dienste auf, es sei denn, die pflegende Person durfte nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen der pflegebedürftigen Person schliessen. Eine Zahlungspflicht besteht nur, wenn Auf- tragsdienste erbracht und entgegengenommen werden, deren Leistung nach den Um- ständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Schliesslich handelt ein Angehöri- ger, der eigenmächtig und nicht gestützt auf einen Auftrag Pflegeleistungen erbringt,
- 7 - als auftragsloser Geschäftsführer im Sinne von Art. 419 ff. OR. Liegt die Geschäftsfüh- rung im Interesse der pflegebedürftigen Person, hat der pflegende Angehörige immer- hin Anspruch auf Ersatz seiner durch die Umstände notwendigen und nützlichen Auf- wendungen (AJP 3/2014 S. 352 f. mit Hinweisen, BGE 129 III 183 ff.). 3.2 Unbestritten ist in casu, dass sich V_________ und A_________ während vielen Jahren kannten und befreundet waren. Es kann von einem Konkubinatsverhältnis aus- gegangen werden, selbst wenn die Parteien bis Ende Dezember 2007 getrennten Wohnsitz hatten und A_________ nur ab und zu bei V_________ übernachtete. Sie half nach ihrer Vorpensionierung A_________ bei der Führung des Campings G_________ mit (S. 765, 766 A. 5). Weiter ist erstellt, dass A_________ seit dem Vor- fall auf der Autobahn bei V_________ wohnte und lebte. X_________ holte seinen Va- ter bei der Polizei ab und brachte diesen zu V_________, was auch der Zeuge C_________ bestätigte (S. 755 A. 9). V_________ gab bei ihrer Einvernahme zu Pro- tokoll, X_________ hätte sie gebeten, A_________ bei sich aufzunehmen und diesen zu pflegen (S. 737 f. A. 3, S. 755 A. 9, S. 761 A. 3, S. 770 A. 2). Anlässlich seiner Ein- vernahme vor Gericht beantwortete X_________ die Fragen ausweichend. Er wisse nicht, ob V_________ seinen Vater ab anfangs 2008 betreut und gepflegt hätte (S. 743 A. 6). Dies obwohl er seinen Vater gemäss Zeugenaussagen regelmässig besuchte und für ein paar Stunden abholte. B_________ gab zu Protokoll, aus seiner Sicht hätte A_________ seit Januar 2008 in D_________ gewohnt und gelebt. Er habe sich dort nie abgemeldet, was seine Pflicht gewesen wäre (S. 750 A. 3 & 24). Da A_________ mit seiner Familie, d.h. mit seiner Ehegattin W_________, von welcher er seit 2006 of- fiziell getrennt lebte, sowie den beiden Töchtern und dem Schwiegersohn B_________ kaum Kontakt hatte, ist auf die Aussagen der übrigen (glaubwürdigen) Zeugen abzu- stellen. Der ununterbrochene Aufenthalt von A_________ in der Mietwohnung von V_________ wurde denn auch von deren Vermietern schriftlich bestätigt (S. 27). 3.2.1 Damit ist zu prüfen, ob A_________ ab diesem Zeitpunkt betreut und gepflegt werden musste oder ob V_________ einzig die üblichen Arbeiten in einem Konkubi- natshaushalt ausführte. Einen Vertrag über die auszuführenden Arbeiten haben V_________ und A_________ nicht abgeschlossen. Demnach sind die einzelnen Zeu- genaussagen zu würdigen. Die Schwester der Klägerin, L_________, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, zu Beginn sei A_________ nicht pflegebedürftig gewesen, mit der Zeit aber immer mehr. Ihre Schwester hätte auf ihn aufgrund seiner Alzheimererkrankung aufpassen müssen. Mit der Zeit hätte sie auch weitere Pflegearbeiten machen müssen. Sie hätte sie einmal
- 8 - angerufen und gesagt, A_________ hätte in die Hosen gemacht. In den Jahren 2008 und 2009 hätte man A_________ dauernd im Auge haben müssen. Man hätte schauen müssen, dass er esse, auf die Toilette gehe, vor allem, dass er nicht weglaufe oder verloren gehe (S. 761 A. 4, S. 762 A. 3). O_________, die langjährige Freundin der Klägerin, welche zusammen mit ihrem Ehegatten regelmässig Kontakt mit A_________ und V_________ gepflegt hatte, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, seit dem Un- fall sei A_________ pflegebedürftig gewesen. In den ersten 14 Tagen sei die Pflege und Betreuung noch nicht so intensiv gewesen. Danach habe sich dies immer mehr verschlimmert. Die Wegnahme des Autos habe das Selbstwertgefühl von A_________ geschmälert und ihn in seiner Sicherheit eingeschränkt. Zu Beginn hätte V_________ ihm die Kleidung bereit machen müssen und ihm aufgrund seiner Unsicherheit helfen müssen. V_________ sei für die Hygiene zuständig gewesen, hätte A_________ ge- duscht und ihm die Nägel geschnitten. Es sei geschehen, dass A_________ in die Ho- sen gemacht hätte, als sie gemeinsam unterwegs gewesen seien. Er hätte sich mor- gens öfters geweigert, das Bett zu verlassen (S. 770 A. 2 ff.). Weiter führte Sie aus, die Pflege und Betreuung wäre rund um die Uhr notwendig gewesen. Die Klägerin hätte ihn nachts auf die Toilette begleiten müssen. Von der Familie sei überhaupt nichts ge- kommen. Einzig X_________ habe seinen Vater ab und an für 1 bis 1½ Stunden ab- geholt (S. 771 A. 7). H_________, eine Cousine von A_________, konnte zum Zu- stand vor Juli 2009 keine Angaben machen, da sie in dieser Zeit keinen eigentlichen Kontakt mehr zu A_________ gehabt hätte. Sie habe ihn lediglich beim Spazieren mit V_________ angetroffen. Dabei habe er normal geschienen, sei aber nicht immer bei sich gewesen. Sie hätte überhaupt nichts anderes mehr machen können, wenn sie die Pflege und Betreuung von A_________ übernommen hätte. Sie hätte dann nicht mehr in die Reben gehen können, wäre besetzt gewesen (S. 773 A. 4). C_________, lang- jähriger Berater von A_________, erklärte vor Gericht, nach dem Verkehrsvorfall sei eine Betreuung und Pflege von A_________ notwendig gewesen. Dies könne er aber nur vom Hören-Sagen sagen. V_________ habe in Sachen Betreuung und Pflege alles gemacht, wie Waschen, Hygiene etc. (S. 755 A. 9). P_________, Bruder der Klägerin, gab zu Protokoll, er könne nicht beantworten, ob A_________ pflegebedürftig gewesen sei. Er wisse nur, dass er sehr unselbständig und hilflos gewesen sei und ab und an daneben geredet hätte, und zwar nach dem Verkehrsvorfall. Sein Zustand habe sich nach und nach verschlimmert (S. 759 A. 4). Q_________, langjähriger Mieter auf dem Camping G_________, führte bei seiner Befragung aus, in den letzten vier bis fünf Jahren, als sie die Plätze gemietet hätten und A_________ aufgrund seiner Demenz nicht mehr vorbeigekommen sei, habe sich V_________ darum gekümmert und mit ihnen den Kontakt gepflegt. Sie hätten mit ihr zusammen aufgeräumt und ihr auch ge-
- 9 - holfen. Als A_________ krank gewesen wäre, sei der Camping von Jahr zur Jahr mehr verwahrlost (S. 765 A. 2 f.). Die Tochter Z_________ konnte nichts zur Betreuung und Pflege aussagen, da sie gemäss eigenen Angaben nur sehr wenig Kontakt mit ihrem Vater hatte (S. 744 A. 8). B_________, Schwiegersohn und Beistand ab 2010 von A_________, führte aus, die Alzheimerkrankheit sei Ende 2009 oder vorher diagnosti- ziert worden. Es sei der Wille von V_________ gewesen, A_________ zu pflegen. Nach dem “Unfall“ im Jahre 2008, als A_________ auf der Autobahn in die falsche Richtung gefahren sei, sowie im Verlaufe des Jahres 2009 sei offensichtlich geworden, dass der Campingbetrieb nicht wie gewünscht gelaufen sei und schlecht geführt wor- den wäre. Dies sei nach und nach geschehen (S. 750 A. 21). Er bestätigte, dass bei der Besprechung im Februar 2010 im Restaurant R_________ in S_________ die Forderung der Klägerin für die Betreuungsarbeiten ab 2008 bis 2010 besprochen wor- den seien (S. 751 A. 34). Weiter führte er aus, falls A_________ effektiv derart an Alz- heimer gelitten hätte, hätte er ja auch nicht über seine Konten verfügen können (S. 752 A. 43). Die Aussagen der Zeugen, welche nicht zur Familie von A_________ gehörten, er- scheinen glaubwürdig und stimmen überein. Sie bestätigen allesamt, dass A_________ betreut und nach und nach auch zunehmend gepflegt werden musste. Dies bestätigt insbesondere auch der A_________ damals behandelnde Hausarzt, Dr. E_________. Gemäss seinem Schreiben vom 18. Dezember 2014, mit dem er die Fragen von Rechtsanwalt M_________ beantwortete, war A_________ seit Juni 2000 und bis zum 17. Mai 2011 sein Patient. A_________ sei nach und nach pflegebedürftig geworden und zwar ab Januar 2008. Er sei dabei einzig von seiner Lebenspartnerin gepflegt worden. Ab dem 1. März 2010 hätte sich der Gesundheitszustand derart ver- schlechtert, dass er bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe und Pflege benötigt hätte. Aufgrund seiner Erkrankung seien verschiedene kognitive und intellek- tuelle Einschränkungen in der zeitlichen und räumlichen Orientierung, der Sprache, der Konzentrations- und Verarbeitungsfähigkeit, Gedächtnisstörungen, Verleugnung seiner Krankheit, körperliche Vernachlässigung, Aggressivität, Kraft- und Antriebslosigkeit etc. aufgetreten (S. 731). In Beantwortung der Fragen von Rechtsanwalt N_________ führ- te Dr. E_________ am 18. Dezember 2014 zudem aus, eine Bevormundung sei aus medizinischen Gründen ab 2009 erforderlich geworden. Die Bevormundungsformalitä- ten hätten mehrere Monate in Anspruch genommen. Zuvor hätte er keine Kenntnis ge- habt, dass A_________ Schwierigkeiten mit der Führung seines Vermögens gehabt hätte. Es würde der Familie oder den Angehörigen obliegen, die Vormundschaftsbe- hörde darüber in Kenntnis zu setzen (S. 782). Die Antworten entsprechen dem Arztbe-
- 10 - richt vom 22. Januar 2008 zuhanden der Dienststelle für Strassenverkehr (S. 273) so- wie jenem vom 25. Januar 2010 zuhanden der KESB Region F_________ (S. 280). Bereits im ersten Bericht stellte der Hausarzt Anzeichen einer Alzheimererkrankung fest. A_________ sei desorientiert, verweigere aber seine Mitwirkung, weshalb die Di- agnose bestätigende Tests nicht durchgeführt werden könnten. Letzteres sei aber Vo- raussetzung für die Rückgabe des Fahrausweises. Im Januar 2010 hielt er retrospektiv fest, seit 2005 hätte A_________ Gedächtnisprobleme gehabt, die sich nach und nach verschlimmert hätten. Seit 2007 wären Schwierigkeiten in der zeitlichen und räumli- chen Orientierung sowie seinem Verhalten (sozialer Rückzug, Reizbarkeit, verbale Ag- gressivität) hinzugekommen. Aktuell bestünde eine mittelgradige Alzheimererkrankung. A_________ sei in seinem täglichen Leben eingeschränkt (in Hygiene, Verpflegung, Ankleiden etc.). Er sei total gegen vormundschaftliche Massnahmen oder eine Platzie- rung im EMS. Er sei sehr reizbar, werde wütend, wenn man ihm widerspreche, und seine Stimmung wechsle rasch. 3.2.2 Aufgrund der Angaben des Hausarztes sowie der Zeugen ist für das Gericht er- stellt, dass A_________ seit 2005 an Alzheimer litt und insbesondere ab Januar 2008 auch mehr und mehr pflegebedürftig wurde. Die Betreuung und Pflege erfolgte allein durch V_________. Ab dem 1. März 2010 war der Gesundheitszustand derart schlecht, dass er Hilfe in sämtlichen täglichen Verrichtungen benötigte. V_________ oblagen mithin nicht nur die üblichen Haushaltsarbeiten und die Mithilfe im Camping, sondern sie führte auch Betreuungs- und Pflegeleistungen aus. A_________ und V_________ haben keine über das normale Ausmass gehenden Beistands- oder Un- terhaltspflichten vereinbart. Demnach fallen die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht unter die Beistands- bzw. Verwandtenunterstützungspflicht gemäss ZGB. X_________ brachte seinen Vater im Januar 2008 zu V_________ und überliess diesen in deren Pflege und Betreuung. Auch zwischen X_________ und V_________ wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Dagegen ist von einem mündlichen Auftrag aus- zugehen, weil kein eigentliches Subordinationsverhältnis, das eine Qualifikation als Ar- beitsvertrag rechtfertigen würde, bestanden hat. Über die Vergütung wurden keine Vereinbarungen getroffen. V_________ durfte jedoch nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihre Leistungen entschädigt würden. A_________ war nach wie vor mit seiner Ehegattin verheiratet und bezahlte dieser regelmässig Unterhaltsbeiträge (S. 525 ff.). Die drei Kinder kümmerten sich nicht um dessen Pflege. Als Konkubinats- partnerin traf V_________ keine Beistandspflicht im von ihr geleisteten Umfang. Insbe- sondere da sie auch nicht mit einer angemessenen Entschädigung beim Tod des Pfle- gebedürftigen durch eine testamentarische Begünstigung rechnen durfte.
- 11 - 3.2.3 Wie unter den allgemeinen rechtlichen Ausführungen festgehalten worden ist, ist eine Vergütung gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR geschuldet, wenn sie üblich ist. Pflege- und Betreuungsleistungen wie sie die Klägerin nachweislich erbracht hat, werden heu- te nur gegen Vergütung erbracht. V_________ pflegte A_________ insgesamt 3¼ Jah- re, wobei sie erst ab März 2010, d.h. mehr als 2 Jahre nach Beginn der Betreuungs- pflicht, monatliche Entschädigungen von Fr. 2‘600.00 erhielt. Pflege- und Betreuungs- leistungen während einer derart grossen Zeitspanne gehen aber über das einer nicht verwandten Angehörigen zumutbare Mass hinaus. Umso mehr rechtfertigt sich eine Entschädigung. Bereits im Frühjahr 2009 waren die zu leistenden Pflege- und Betreu- ungsarbeiten derart intensiv, dass die Klägerin im Sommer 2009 mit X_________ und B_________ zwecks Entlastung Kontakt aufnahm. Dabei ist zu bedenken, dass sie neben den Pflege- und Betreuungsleistungen auch noch versuchte, den Camping G_________ einigermassen zu führen. Diesen wünschte sie dann per Ende 2009 ab- zugeben (S. 738 A. 6, S. 747 A. 6). Ferner beteiligte sich A_________ nicht an den Lebenshaltungs-/ Mietkosten der Klägerin (S. 737 A. 6 ff. S. 740 A. 12 f.), was insbe- sondere dessen langjähriger Berater, C_________, der bis zur Bevormundung von A_________ dessen finanzielle Angelegenheiten geregelt hatte, anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme bestätigte. A_________ habe bis zum Schluss seine finanziellen An- gelegenheiten immer selbst erledigt. Entweder hätte dieser ihm oder V_________ den Auftrag gegeben. Er habe vor dessen Bevormundung dessen Aufträge nicht in Frage gestellt. Er habe nichts Spezielles festgestellt, abgesehen davon, dass er nicht gerne gezahlt hätte (S. 754 A. 5, S. 755 A. 13 f., S. 757 A. 3). Im Übrigen beweisen dies auch die hinterlegten Bankauszüge beider Parteien (vgl. E. 4.2). 3.3 Es gilt die Höhe der V_________ zustehenden monatlichen Entschädigung festzu- legen: Da die Betreuung und Pflege durch die Klägerin nicht professionell erbracht worden ist, gelangt kein Verbands- oder Berufstarif zur Anwendung. Massgebend ist demnach die Ortsüblichkeit. Der Beobachter sowie der Beobachter empfehlen folgende Ansätze zur Entschädigung: Unterkunft pro Monat Fr. 250.00 bis Fr. 600.00, Verpfle- gung pro Tag Fr. 21.00 bis Fr. 27.00, Wäsche pauschal pro Monat Fr. 120.00 bis Fr. 160.00 /Fr. 200.00, genereller Stundenlohn Fr. 20.00 bis Fr. 25.00. V_________ macht gestützt auf ihre Zusammenstellung (Beleg Nr. 16) eine Entschä- digung von Fr. 2‘700.00 geltend. Für die Miete der Wohnung beläuft sich der Anteil von A_________ auf Fr. 350.00. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Miete. Dieser Be- trag ist berechtigt. Weiter wird für Strom, Telefon und TV-Anschluss (inkl. Billag) ein Betrag von pauschal Fr. 100.00 verlangt. Da diese Kosten zu den Unterkunftskosten
- 12 - gehören, sind diese zu berücksichtigen. Der Betrag für die Unterkunft beläuft sich mit- hin auf total Fr. 450.00. Für die Verpflegung ist pro Tag ein Durchschnittswert von Fr. 24.00 einzusetzen. Dies gibt monatliche Verpflegungskosten von Fr. 720.00 (30 d [Tage] x Fr. 24.00). Hinzu kommt ferner ein Pauschalbetrag für die Wäsche. Da A_________ gemäss Zeugenaussagen in die Hosen machte und auch sonst nicht auf seine Hygiene achtete, erscheint der Maximalbetrag des Beobachters von Fr. 200.00 angemessen. Für die Hilfe bei persönlichen Lebensverrichtungen, welche die Klägerin mit einer Stunde pro Tag veranschlagte, sind monatlich Fr. 600.00 zu berücksichtigen (30 d x Fr. 20.00). Im ersten Jahr ab Januar 2008 war der zeitliche Aufwand für diese Hilfeleistungen eher geringer als 1 Std. pro Tag. Dieser erhöhte sich aber im Jahre 2009 mit Bestimmtheit auf mehr als 1 Std., so dass vom von der Klägerin geltend ge- machten durchschnittlichen Zeitaufwand von 1 Std. pro Tag ausgegangen werden kann. Dagegen sind die von der Klägerin aufgeführten Kosten für die Haushaltsführung bereits in den Verpflegungskosten sowie der Wäschepauschale enthalten. Damit be- läuft sich die an die Klägerin pro Monat zu bezahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 1‘970.00. Dieser Betrag ist ab Januar 2008 bis Ende Februar 2010 geschuldet. Dies ergibt Fr. 51‘220.00 (26 Monate à Fr. 1‘970.00). Eine zusätzliche monatliche Spe- senentschädigung von Fr. 100.00 für diese Zeit ist nicht geschuldet, da A_________ seine Rechnungen gemäss Aussagen von V_________ selber bezahlte (S. 740 A. 13, S. 742 A. 9+11). Von diesem Betrag sind die beiden Zahlungen von Fr. 8‘800.00 sowie Fr. 5‘500.00 in Abzug zu bringen, so dass sich die Forderung auf Fr. 36‘920.00 redu- ziert. 3.4 Weiter macht V_________ eine Spesenentschädigung von Fr. 2‘174.35 ab April bis August 2012 geltend. Gestützt auf die von ihr am 3. September 2012 erstellte Zu- sammenstellung sind die Auslagen jedoch nicht nachgewiesen. Es wurden keine Quit- tungen eingereicht oder - abgesehen von den Abonnementskosten S_________- Altersheim - dargelegt, wofür die Auslagen getätigt wurden. Die Beklagten haben diese Forderung bestritten. Aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime ist diese Forde- rung mangels genügender Substantiierung und Beweises abzuweisen. Besuche im Al- tersheim einer langjährigen Lebenspartnerin gehören zu deren üblicher moralischer Beistandspflicht (BGE 97 II 266 mit Hinweisen), weshalb die dadurch verursachten Kosten von den Erben nicht zu ersetzen sind. 3.5 Die Klägerin macht schliesslich Verzugszinsen von 5 % seit dem 11. Juni 2013 geltend.
- 13 - Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich solcher in Folge einer vorgehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündi- gung, so kommt der Schuldner bereits mit Ablauf dieses Datums in Verzug (Art. 102 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinsen zu 5 von 100 für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsgemässen Zin- sen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Vorliegend wurde kein bestimmter Verfall- tag verabredet. Mit Schreiben vom 26. April 2013 machte Rechtsanwalt M_________ die eingeklagte Forderungssumme gegenüber den Beklagten geltend (S. 41 f.). Die In- Verzug-Setzung im Sinne des Gesetzes erfolgte dann am 11. Juni 2013, als die Kläge- rin das Schlichtungsgesuch beim Gemeinderichteramt in D_________ einreichte. Mit- hin ist der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab diesem Zeitpunkt auf dem berechtigten Forderungsbetrag von Fr. 36‘920.00 geschuldet.
4. Die Beklagten machen verrechnungsweise diverse Schadenersatzforderungen gel- tend. Eine eigentliche Widerklage haben sie jedoch nicht eingereicht. Sie machen gel- tend, A_________ habe mit seinen direkten hohen Geldbezügen von über Fr. 70‘000.00 in den Jahren 2008 sowie 2009 vom T_________-Konto auch die Le- benshaltungskosten der Klägerin bezahlt. Zudem hätte die Klägerin Mietausfälle von ca. Fr. 50‘000.00 aus dem Camping G_________ zu verantworten. Schliesslich sei sie verantwortlich, dass A_________ im Jahre 2006 Bauland unter dem Verkehrswert ver- kauft hätte und der Erbengemeinschaft ein Schaden von Fr. 756‘000.00 entstanden sei. 4.1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Schuldner kann die Ver- rechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 1 und 2 OR). Vorausgesetzt sind demnach zwei existierende Forderungen, die gegenseitig, gleichartig, fällig und klagbar sind. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe aus Vertrag oder Gesetz vorliegen. Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die Forderungen auf Geld gleicher Währung lauten. Zudem ist Fälligkeit der Verrechnungsforderung, nicht auch der Hauptforderung vorausgesetzt, und die Forderung darf nicht verjährt sein. Schliesslich dürfen keine die Verrechnung ausschliessenden Vereinbarungen vor- liegen oder eine der gesetzlichen Ausnahmen (Art. 125 OR) erfüllt sein (Gauch/Schlu- ep/Schmid/Emmenegger, OR AT, Zürich 2014, Bd. II, § 31 N 3207 ff.).
- 14 - 4.2 Im vorliegenden Fall ist vorab die Existenz der verrechnungsweise geltend ge- machten Forderungen zu prüfen. 4.2.1 Die Beweislast, dass A_________ die Lebenshaltungskosten der Klägerin ab 2008 mitfinanzierte, obliegt den Beklagten. Gestützt auf die hinterlegten und edierten Bankunterlagen der Klägerin sowie von A_________ kommen sie zum Schluss, dass mit den Barbezügen von Fr. 75‘000.00 vom T_________-Konto Nr. yyy1 im Jahr 2008 sowie jenen von Fr. 74‘000.00 im Jahre 2009 die Kosten der Klägerin mitbezahlt wor- den seien. V_________ erhielt nach Beendigung ihrer Arbeit im AA_________ in S_________ eine Übergangsrente von monatlich Fr. 2‘037.00 von der Pensionskasse AA_________ bezahlt. Aus den Kontoauszügen der BB_________ sind die monatli- chen Zahlungen ab dem 16.12.2005 bis 25.7.2015 ersichtlich (S. 909, 889 ff.). Am
26. Juli 2007 erreichte die Klägerin das AHV-Alter und erhielt ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Altersrente der AHV von Fr. 1‘487.00 (2008), Fr. 1‘535.00 (2009/10) resp. Fr. 1‘562.00 (2011/12) (S. 791 ff., 821 ff., 846 ff.). Zusätzlich erhielt sie von der Pensi- onskasse AA_________ ab dem 24. August 2007 eine Rente von Fr. 537.00 (S. 888). Nach Erreichen des AHV-Alters reduzierten sich ihre Einnahmen demnach im Jahre 2008 um Fr. 13.00 pro Monat und erhöhten sich im Jahre 2009 um Fr. 35.00. Aus den Bankbelegen ab dem Jahre 2006 wird ersichtlich, dass sie sparsam lebte und ihre mo- natlichen Lebenshaltungskosten den bescheidenen Einkommensverhältnissen anpass- te. Neben der Miete von Fr. 700.00 hatte sie die üblichen Kosten für KVG, TV, Telefon, Versicherung sowie Essen/Kleidung etc. zu tragen. Die monatlichen Bezüge vom Pri- vatkonto bei der BB_________ ab anfangs 2006 bis September 2007 (S. 888 ff.) sowie ab dem 10. Oktober 2007 bis März 2010 ab dem Privatkonto Nr. yyy2 bei der T_________ belegen dies (S. 830 ff.). Es wurden durchschnittlich zwischen Fr. 2‘000.00 (BB_________-Konto) bis Fr. 1‘500.00 (T_________-Konto) bezogen. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin haben sich denn auch in den Jahren 2006-2010 nicht wesentlich verändert, sondern sind in etwa auf dem gleichen Stand geblieben. Dies muss sich dann aber ab 2010-2012 geändert haben, als sie für die Betreuung monatlich Fr. 2‘600.00 erhielt, selbst wenn die Kontoauszüge des T_________-Kontos Nr. yyy3, das im Februar 2010 eröffnet wurde und auf das die Zahlungen von Fr. 2‘600.00 ab März 2010 für die Betreuung von A_________ eingingen, etwas ande- res zeigen (S. 932-935). Dieser Zeitraum ist jedoch im vorliegenden Verfahren unbe- achtlich, so dass dies auch keinen Einfluss auf die zu beurteilenden Ansprüche der Jahre 2008-Februar 2010 hat.
- 15 - Damit gilt es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A_________ anzu- schauen: Der Zeuge C_________ gab bei seiner Einvernahme vor Gericht zu Proto- koll, V_________ hätte zu 100% keinen Zugriff über die Konten von A_________ ge- habt. Man habe nie über etwas ohne seine Unterschrift verfügen können. Auf die Fra- ge, ob die Klägerin die Vermögensverwaltung übernommen hätte, führte der Zeuge aus, ausgefüllt hätte sie, unterzeichnet aber A_________. V_________ hätte keine Un- terschriftsberechtigung gehabt. Er habe W_________, die sich gesorgt hätte, ihr Mann würde das Vermögen verschleudern, noch beruhigt, sie kenne A_________ besser als er. Dieser habe nie gerne Rechnungen bezahlt (S. 755 f. A. 13 f., A. 6). Ferner hätte er bis zu dessen Bevormundung auch ab und zu Zahlungsaufträge von A_________ er- halten, die er nie in Frage gestellt hätte, da er nichts Spezielles festgestellt hätte (S. 757 A. 3). Aus den von den Beklagten hinterlegten Bankunterlagen ergibt sich be- züglich der Konten von A_________ bei der CC_________ AG nichts Auffälliges. Am
1. September 2008 wurde das Privatkonto xxx aufgelöst und das Guthaben (wohl) auf das Konto bei der DD_________bank überwiesen, für das von den Beklagten keine Bankauszüge vor oder nach dem 12. Februar 2010 eingereicht worden sind (S. 522, 386 ff.). Vom Privatkonto xxx bei der EE_________bank erfolgten ab dem
20. September 2006 durchschnittlich monatliche Bezüge von Fr. 2‘000.00, die am
19. Oktober 2007 endeten (S. 527 f.). Das Mitgliedersparkonto wurde ab Januar 2004 -
E. 10 Oktober 2007 nicht belastet. Ab Oktober bis Dezember 2007 erfolgten Barauszah- lungen von total Fr. 16‘757.75, während des ganzen Jahres 2008 7 Barauszahlungen von insgesamt Fr. 10‘770.65 und ab 2009 keine mehr (S. 524 ff.). Weiter wurden die- sem Konto ab dem 11. März 2008 die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehegat- tin W_________ als Dauerauftrag belastet (S. 525 f.). Schliesslich verfügte A_________ über ein Privatkonto bei der T_________ und ab 12. Januar 2012 über ein FF_________konto über Fr. 70‘000.00 (S. 529). Anfangs 2005 betrug der Konto- stand Fr. 108‘902.25 (S. 537), 2006 Fr. 121‘782.40 (S. 559), 2007 Fr. 110‘222.85 (S. 571), 2008 Fr. 101‘794.45 (S. 594), 2009 Fr. 108‘342.40 (S. 621), 2010 Fr. 106‘302.00 (S. 648), am 12.1.2010 nach dem Übertrag von Fr. 70‘000.00 aufs FF_________konto noch Fr. 40‘227.00 (S. 660). Es sind keine auffälligen Geldbezüge ersichtlich. Bereits im Jahre 2005 wurden von A_________ T_________checks einge- löst, also nicht erst ab dem Jahre 2008 (S. 537). Er blieb demnach seinen Zahlungs- modalitäten auch in den Jahren 2008 bis Februar 2010 treu, was die Zeugenaussagen von C_________ stützt. Die Belastungen von ca. Fr. 78‘100.00 (ohne Kontogebühren von ca. Fr. 30.00/Mt.) im Jahre 2008 sowie jene von ca. Fr. 74‘300.00 erscheinen an- gesichts der Tatsache, dass sich die Belastungen im Jahre 2007 auf ca. Fr. 97‘800.00, im Jahre 2006 auf ca. Fr. 85‘910.00 und im Jahre 2005 auf ca. Fr. 76‘565.00 beliefen,
- 16 - nicht auffällig. Die fixen Lebenshaltungskosten von A_________ bildeten nicht Pro- zessthema, so dass die von den Beklagten im Parteivortrag eingereichten (unbewiese- nen) Abrechnungen 2008 bis 2010 (S. 971 ff.) nicht zu berücksichtigen sind. Bleibt aber anzumerken, dass bei einer Kostenzusammenstellung neben den von der Kläge- rin nachgewiesenen Steuerratenzahlungen von Fr. 11‘616.85 im Jahre 2008 sowie Fr. 9‘365.10 im Jahre 2009 (S. 92 ff., 361 f.) und den Zahlungen an C_________ von Fr. 8‘000.00 im Jahre 2008 (S. 82) auch die Reise- und Arztkosten sowie die variieren- den Kosten für Verpflegung, Kleidung, Hobbys etc. miteinzubeziehen wären und theo- retisch gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums in den Jahren 2005 - Juni 2009 monatlich mind. Fr. 775.00 und ab Juli 2009 Fr. 850.00 (Hälfte Ehegattengrundbetrag) ausmachen würden. Gestützt auf diese Beweisergebnisse kommt das Gericht zum Schluss, dass zu Gunsten der Klägerin kei- ne nachweislichen Zahlungen in den Jahren 2008 bis Februar 2010 erfolgt sind. Die verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen der Beklagten sind demnach nicht bewiesen, so dass sie auch nicht in Abzug gebracht werden können. 4.2.2 Die Beklagten machen einen Schaden von Fr. 50‘000.00 wegen Mietausfällen in dieser Höhe aus dem Camping G_________ geltend. Aus der von den Beklagten hin- terlegten Übersicht über die ausstehenden Campingmieten (Beleg Nr. 17 S. 381) wird ersichtlich, dass die Ehegatten Q_________ einen Mietausstand von Fr. 5‘169.00 ha- ben und 4 Mieter insgesamt Fr. 7‘443.95 nicht bezahlt haben. An Mahnschreiben wur- de jedoch einzig jenes an GG_________ vom 14.5.2010 hinterlegt (S. 382 f.), an Be- treibungsunterlagen gar keine. V_________ war nicht für das Inkasso der Mieten ver- antwortlich. Diese Aufgabe oblag C_________, der gemäss eigenen Aussagen u.a. den Auftrag von A_________ hatte, bei Problemen mit dem Camping und den Mieten behilflich zu sein (S. 756 A. 2). Dieser Zeuge gab ferner diesbezüglich zu Protokoll, er wisse nichts von einem Schaden, der durch das unterlassene Inkasso der Mieten beim Camping entstanden wäre. Dies sei ein Problem bei A_________ gewesen. Wie er (Zeuge) es erlebt hätte, habe A_________ nie eine Betreibung durchziehen wollen (S. 756 A. 15). Mangels Verantwortlichkeit der Klägerin für das Inkasso der Mieten ist eine Verrechnung (des im Übrigen nicht durch Verlustscheine bewiesenen Schadens) nicht möglich. 4.2.3 Die Beklagten wollen schliesslich Schadenersatz von Fr. 756‘000.00 aus dem Verkauf von Liegenschaften verrechnungsweise von der Forderung der Klägerin in Ab- zug bringen. Mit Kaufvertrag vom 22. Mai 2006 verkaufte A_________ die Parzellen Nrn xxx1-xxx8 zum Preis von Fr. 650‘000.00 an die Garage HH_________ AG in
- 17 - D_________. Letztere verpflichtete sich, zusätzlich die evtl. anfallenden Mehrwertbei- träge für den Ausbau der II_________strasse durch die Gemeinde zu übernehmen (S. 176). Der Verkehrswert belief sich gemäss Schatzung der Ortsschatzungskommis- sion im Zeitpunkt des Verkaufs auf Fr. 725‘505.00. Diese Parzellen wurden am 24. Juli 2006 resp. 14. Juli 2007 weiterverkauft, wobei die Weiterverkaufspreise unbekannt sind (S. 715). Die Differenz zum Verkehrswert betrug im Jahre 2006 demnach Fr. 75‘505.00. Unbekannt ist demgegenüber die Höhe der zusätzlich geschuldeten Mehrwertbeiträge an die Gemeinde D_________. Dass die Gemeinde D_________ solche in der Zwischenzeit geltend gemacht hat, wurde von JJ_________ anlässlich seiner Befragung bestätigt (S. 769 A. 3). Deren Höhe ist jedoch unbekannt, so dass die Schadenersatzforderung letztlich nicht genügend bestimmbar ist und mithin unbewie- sen blieb. Weiter sind die Zeugenaussagen von C_________ und JJ_________ bezüg- lich Mitwirkung und Gewinn von V_________ bei diesem Vertrag zu würdigen. JJ_________ gab zu Protokoll, V_________ sei bei Abschluss des Vertrags nicht an- wesend gewesen. Er hätte auch keinerlei Kommissionen bezahlen müssen, was von C_________ bestätigt wurde (S. 768 A. 3 f., S. 758 A. 10). Der Boden sei schon lange zum Verkauf ausgeschrieben gewesen. Er habe X_________ vor dem Kauf noch ge- fragt, ob es ihm recht sei, wenn er den Boden kaufen würde. Dieser hätte geantwortet, sein Vater wisse, was er tue (S. 768 Zusatzfrage RA Schmid A. 1). Er habe nur mit A_________ diskutiert. Beim Vertragsabschluss sei C_________ nicht anwesend ge- wesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. A_________ habe ihm den Boden angebo- ten (S. 768 Zusatzfrage RA N_________ A. 1). C_________, der bei den anfänglichen Vertragsverhandlungen über den Verkauf mit JJ_________ dabei war, führte aus, V_________ hätte vom Liegenschaftsverkauf gar nicht profitiert. Sie sei auch nie an- wesend gewesen bei den Vertragsverhandlungen resp. Vertragsabschluss (S. 755 A. 12, S. 758 A. 8 f.). A_________ habe immer versucht, diesen Boden zu verkaufen, weil er lieber Geld gewollt hätte. Der Boden sei den Kindern zu drei Varianten auch zur Übernahme angeboten worden und zwar sowohl die Liegenschaften, welche JJ_________ gekauft hätte, als auch jene, welche dann B_________ und KK_________ sowie Fabian und Z_________ überbaut hätten (S. 757 f. A. 6, 8 f.). Damit ist für das Gericht erstellt, dass V_________ in keiner Weise beim Verkauf der Parzellen involviert war und auch finanziell nicht davon profitierte. Folglich fehlt es auch an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Verrechenbarkeit.
5. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht
- 18 - vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Aus- lagen und der Gebühr zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
E. 11 Februar 2009 [GTar]). Vorliegend dringt die Klägerin mit ihrer Forderungsklage im Umfang von Fr. 36‘920.00, d.h. zu rund 2/3, durch. Sämtliche verrechnungsweise gel- tend gemachten Forderungen der Beklagten waren demgegenüber unbegründet, so dass es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt, den Beklagten trotzdem sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Sterchi in: Hausheer/Walter, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 107 N 23 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Z1 13 49
URTEIL VOM 14. SEPTEMBER 2015
Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron
Marie-Luise Williner, Einzelrichterin
in Sachen
V_________, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________
gegen
W_________, Beklagte, X_________, Beklagter, Y_________, Beklagte, Z_________, Beklagte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt N_________
Forderungsklage (Pflegevertrag)
- 2 - Verfahren
A. Am 24. Oktober 2013 reichte V_________, vertreten durch Rechtsanwalt M_________, gegen W_________, X_________, Y_________ und Z_________, ver- treten durch Rechtsanwalt N_________, eine Forderungsklage über Fr. 58‘074.35 ein. Sie macht geltend, sie habe den am 27. August 2012 verstorbenen A_________ seit Januar 2008 bis zu seinem Tode rund um die Uhr betreut und gepflegt. Dieser hätte seit 2005 unter Gedächtnisstörungen gelitten. Erst ab März 2010 sei sie vom am
5. Januar 2010 ernannten Vormund von A_________, B_________, monatlich mit Fr. 2‘600.00 für die Betreuungsleistungen entschädigt worden. B. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ reichten am 17. Januar 2014 ihre Klageantwort ein und beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestreiten die Forderung der Klägerin, weil kein vertragliches Arbeitsverhältnis oder ein Auftrags- verhältnis zwischen V_________ und A_________ selig bestanden hätte. Zudem habe A_________ den Lebensunterhalt der Klägerin mitfinanziert. C. Mit Replik vom 25. Februar 2014 hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beklagten hinterlegten ihre Duplik am 31. März 2014. D. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. Mai 2014 hielten beide Parteien ih- re bisherigen Rechtsbegehren aufrecht. Es wurden der Sachverhalt und die Beweismit- tel bereinigt. Der Bezirksrichter-Substitut erliess am 2. und 6. Juni 2014 Beweisverfü- gungen. Am 27. Juni 2014 wurden diverse zur Edition beantragte Unterlagen eingefor- dert. Diese Unterlagen wurden den Parteien am 18. Juli 2014 in Kopie zugesandt. Am
18. September 2014 reichte Rechtsanwalt N_________ weitere Unterlagen bei Gericht ein. E. Am 23. September 2014 verfügte der Bezirksrichter-Substitut die Edition sämtlicher Bankkontoauszüge für den Zeitraum ab 2006 bis 2012 durch die Klägerin. Am
7. Oktober 2014 reichte C_________ weitere Unterlagen bei Gericht ein, die den Par- teien am 9. Oktober 2014 übermittelt wurden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 wurde die Ortsschatzungskommission der Gemeinde D_________ mit der Verkehrs- wertschatzung der Parzellen Nr. xxx1 bis xxx8 beauftragt. Deren Bericht ging am
31. Oktober 2014 bei Gericht ein. F. Aufgrund der Pensionierung des bisherigen zuständigen Substituts wurde das Ver- fahren am 5. Dezember 2014 von der Bezirksrichterin übernommen und
- 3 - Dr. E_________ um schriftliche Auskunft ersucht. Gleichentags erging die Vorladung zur Beweisaufnahmesitzung. Die schriftliche Auskunft von Dr. E_________ ging am
30. Dezember 2014 resp. 4. März 2015 bei Gericht ein. Am 23. und 24. Februar 2015 wurden diverse Zeugen sowie die Parteien einvernommen. W_________ konnte auf- grund ihres gesundheitlichen Zustands nicht einvernommen werden. C_________ überbrachte am 24. Februar 2015 sämtliche Akten bezüglich A_________. G. Mit Verfügung vom 12. März 2015 wurde die Klägerin abermals aufgefordert. Die Bankkontoauszüge unter Hinweis auf die Säumnisfolgen zu edieren. Diese wurden am
23. März 2015 bei Gericht eingereicht. H. Nachdem die Parteien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hat- ten, reichten diese am 3. resp. am 8. Juli 2015 ihre schriftlichen Parteivorträge bei Ge- richt ein. Sie stellten nachfolgende Schlussanträge:
V_________ “1. Die Beklagten werden solidarisch verpflichtet, V_________ für die Pflege und Betreuung von A_________ Fr. 58‘074.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2013 zu bezahlen. „2. Die Beklagten bezahlen sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid. „3. Der Klägerin wird eine angemessene Parteientschädigung zu gesprochen.“
W_________, X_________, Y_________ und Z_________ “1. Die Forderungsklage vom 24. Oktober 2013 von V_________ sei abzuweisen. „2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien der Klägerin aufzuerlegen. „3. Die Klägerin sei zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigung gemäss Gerichtskostentarif zu bezahlen.“
Sachverhalt und Erwägungen
1. Das Bezirksgericht F_________ ist örtlich und sachlich zur Beurteilung der vorlie- genden Forderungsklage zuständig. A_________ sel. hatte seinen letzten Wohnsitz in D_________. Zudem wohnen dessen vier Erben (S. 17) ebenfalls in D_________ (Art. 10 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO]; Art. 4 Einführungsge- setz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 11.02.2009 [EGPO]). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 58‘074.35 gelangt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung. Mit Klageeinreichung vom 24. Oktober 2013 wurde die dreimo- natige Klagefrist (Art. 209 Abs. 3 ZPO) seit Eröffnung der Klagebewilligung am
20. August 2013 eingehalten (S. 16).
2. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- 4 - W_________ war mit A_________ verheiratet. Der Ehe sind 3 Kinder (X_________, Y_________ und Z_________) entsprossen. Die Ehegatten lebten ab ca. 1986 ge- trennt, wobei sie dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (S. 20, 22). A_________ lebte nach der Trennung auf dem Camping G_________ in D_________, wo er eine kleine 2-Zi-Wohnung besass. Am 23. Februar 2007 schlossen die Ehegatten W_________ und A_________ im Rahmen von vorsorglichen Mass- nahmen einen gerichtlichen Vergleich. W_________ wurde berechtigt, in der ehelichen Wohnung zu verbleiben, und A_________ verpflichtete sich, rückwirkend ab Januar 2007 monatlich Fr. 1‘200.00 an Unterhaltsbeiträgen sowie die Prämien der Brandversi- cherung der ehelichen Wohnung zu bezahlen (S. 25 f.; Z2 06 61). 1985 lernte V_________ A_________ kennen. Sie trafen sich regelmässig, wobei A_________ zeitweise bei ihr wohnte. V_________ half nach ihrer Vorpensionierung auf dem Cam- ping mit (S. 737 A. 2, S. 765 A. 2 f., S. 766 Zusatzfrage RA N_________ A. 5). Am
9. Januar 2008 kam es auf der Autobahn zu einem Vorfall, bei dem A_________ in die falsche Richtung der Autobahn eingebogen war. Dabei wurde ihm der Führerausweis entzogen (S. 737 A. 1 ff.). X_________ holte seinen Vater am Tag des Vorfalls auf dem Polizeiposten ab und brachte ihn zu V_________. Von da an wohnte A_________ dann dauernd bei V_________ (S. 738 A. 3, S. 743 A. 6, S. 759 A. 3, S. 761 A. 3, S. 770 A. 2, S. 27). Im Juli 2009 fand im Restaurant G_________ eine Besprechung mit B_________, Schwiegersohn von A_________, X_________ und V_________ statt, bei der V_________ um Unterstützung zur Entlastung bei der Betreuung von A_________ durch die Verwandten und Übernahme des Campings per Ende 2009 er- suchte (S. 738 A. 6, S. 747 A. 6, S. 742 A. 9). B_________ nahm daraufhin mit H_________, einer Kusine von A_________, Kontakt auf. Diese erklärte sich einver- standen, A_________ ein paar Stunden resp. einen halben Tag zu betreuen, jedoch nicht 1-2 Tage mit Übernachtung wie von der Klägerin gewünscht (S. 773 A. 2, S. 757 A. 7, S. 747 A. 6 f.). Ab Frühling 2010-Dezember 2010 holte dann I_________ A_________ an zwei Tagen pro Woche ab und betreute diesen 2-3 Std. Am Mittwoch- nachmittag kümmerte sich ab und zu X_________ um ihn (S. 303, S. 771 A. 7, S. 743 A. 5). Am 12. Januar 2010 fand eine weitere Besprechung nunmehr mit Vertretern des Vormundschaftsamts sowie B_________, X_________ und V_________ im Restau- rant R_________ statt. Es wurde die Bevormundung von A_________ diskutiert sowie die (zukünftige und rückwirkende) Entschädigung von V_________ (S. 43, S. 739 A. 12, S. 747 A. 9 f.). In der Folge wurde B_________ mit Entscheid vom 26. Januar /
9. Februar 2010 zum Vormund von A_________ ernannt (S. 43, xxx1 f.). Ab anfangs März 2010 erhielt die Klägerin monatlich Fr. 2‘600.00 für die Betreuung und Aufwen- dungen von A_________ bezahlt (S. 28, S. 746 A. 1). Am 25. Februar 2010 verfasste
- 5 - die Klägerin mit Hilfe ihres Bruders eine Vereinbarung zur Regelung der Entschädi- gungsansprüche ab dem 9. Januar 2008 und verlangte rückwirkend für das Jahr 2008 Fr. 23‘600.00 sowie für das Jahr 2009 Fr. 26‘900.00 (S. 29 f.). Diese Forderungen wur- den vom Vormund jedoch zurückgewiesen (S. 746 A. 2, S. 747 A. 11, S. 751 A. 33 f., 36). Ab dem 25. August 2011 lebte A_________ im Altersheim J_________, K_________, wo er am 27. August 2012 verstarb (S. 232 ff., 304). Für zusätzliche Aus- lagen ab Juni 2011 bis Oktober 2011 wie Kauf von Kleidern, Pantoffeln, Radio, Rasier- apparat etc., Waschen, Bügeln und andere Arbeiten wurden V_________ für den Zeit- raum von Juni bis Ende Oktober 2011 zusätzlich Fr. 2‘234.75 überwiesen (S. 35 ff.). Am 3. September 2012 stellte die Klägerin dem Vormund für Spesen ab April bis Au- gust 2012 Fr. 2‘174.35 in Rechnung (S. 44 f.). Diese Rechnung blieb unbezahlt.
3. V_________ macht Fr. 58‘074.35 geltend. Diese Forderung setzt sich aus der Ent- schädigung für deren Betreuung und Pflege von A_________ inkl. Spesen von monat- lich Fr. 2‘700.00 ab Januar 2008 bis Ende Februar 2010 (abzüglich zweier Zahlungen von total Fr. 14‘300.00) über Fr. 55‘900.00 sowie den Spesen ab April bis August 2012 über Fr. 2‘174.35. Die falschen Jahreszahlen in den Tatsachenbehauptungen 36 und 38 der Klage (Januar 2012-Dezember 2012) wurden durch die Klägerin in ihrer Replik unter den Tatsachenbehauptungen 89 f. korrigiert (Januar 2009-Dezember 2009). Vor- liegend ist zu prüfen, ob ein Betreuungs- und Pflegevertrag mit V_________ über die Pflege von A_________ in ihrer Wohnung ab Januar 2008 abgeschlossen worden ist. 3.1 Beim Betreuungs- und Pflegevertrag handelt es sich um einen Innominatskontrakt, welcher sich aus Elementen verschiedener (gesetzlicher und ihrerseits innominatsver- traglicher Charakter aufweisenden) Vertragstypen zusammensetzt. Der wesentliche Inhalt eines Pflegevertrags liegt in der Übernahme der Pflege und Betreuung einer Person. Je nach konkretem Vertrag gelangt das Arbeitsrecht oder das Auftragsrecht zur Anwendung. In aller Regel erscheint die Anwendung von Auftragsrechts als ange- messen. Hinzu kommen kauf- und werkvertragliche Elemente (Pflegerecht 2012 S. 85, AJP 3/2014 S. 351 f.). Sowohl beim Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) als auch beim einfachen Auftrag (Art. 394 ff. OR) verpflichtet sich eine Partei, im Interesse der anderen eine Arbeitsleis- tung zu erbringen bzw. Geschäfte zu besorgen. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom einfachen Auftrag allerdings insbesondere durch die rechtliche Subordination: Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und wei- sungsgebunden. Er hat sich in persönlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht nach den Vorstellungen des Arbeitgebers zu richten. Dieses Subor-
- 6 - dinationsverhältnis fehlt beim Auftrag. Zwar ist auch der Auftragnehmer dem Auftrag- geber zur Treue verpflichtet (Art. 398 Abs. 2 OR) und grundsätzlich auch an dessen Weisungen gebunden (Art. 397 OR), allerdings geht die Weisungsgebundenheit weni- ger weit als diejenige des Arbeitnehmers (Emmel in: Amstutz etc., Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 319 N 6; Gehrer/Giger in: Amstutz, a.a.O., Art. 394 N 3). Ein Pflegevertrag kann formfrei insbesondere mündlich abgeschlossen werden. In Fällen, in denen sich die Parteien nicht auf die Entgeltlich- keit der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen geeinigt haben, ist kein Ar- beitsvertrag zustande gekommen. Eine Entgeltlichkeitsabrede ist aber nicht nur dann zustande gekommen, wenn ein periodisches Pflegeentgelt vereinbart ist, sondern auch dann, wenn dem betreuenden Angehörigen in Aussicht gestellt wurde, beim Tod des Pflegebedürftigen angemessen entschädigt zu werden (Bundesgerichtsurteil 4C.313/1999 vom 25.01.2000). Art. 320 Abs. 2 OR fingiert den Abschluss eines Ar- beitsvertrags in den Fällen, in denen der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Haben Angehörige Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht, muss deshalb einzel- fallweise entschieden werden, ob diese wegen eines Verhältnisses der Verbundenheit und Anhänglichkeit, das zwischen dem Angehörigen und dem pflegebedürftigen be- stand, oder in Erfüllung der Beistands- bzw. Verwandtenunterstützungspflicht erfolgt sind oder das in solchen Fällen übliche Mass überschritten haben. Üblich sind etwa Betreuungs- und Pflegeleistungen für die Mutter während dreier Monate, verteilt auf zwei Jahre. Nicht mehr üblich sind Betreuungs- und Pflegeleistungen für den Onkel während fünf Monaten (davon 2 Monate intensive Pflege), für einen nicht Verwandten während dreier Jahre (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, SZS 2013, S. 478 f.; ZWR 1985, S. 119 E. 3d). Das Konkubinatsverhältnis ist im Schweizerischen Recht nicht geregelt. Im Konkubinat bestehen daher nur Bei- stands- oder Unterhaltspflichten, soweit sie ausdrücklich oder stillschweigend zwischen den Parteien vereinbart worden sind (AJP 3/2014 S. 345, Rehbinder/Stöckli in: Haus- heer/Walter, Der Arbeitsvertrag, Bern 2010, Art. 320 N 22). Gemäss Art. 394 Abs. 3 OR ist eine Vergütung geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist. Häufig kann die Entgeltlichkeitsabrede nicht bewiesen werden. Stillschweigen stellt dann eine unwider- legbare Vermutung für die Unentgeltlichkeit der geleisteten Dienste auf, es sei denn, die pflegende Person durfte nach Treu und Glauben auf einen Rechtsbindungswillen der pflegebedürftigen Person schliessen. Eine Zahlungspflicht besteht nur, wenn Auf- tragsdienste erbracht und entgegengenommen werden, deren Leistung nach den Um- ständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Schliesslich handelt ein Angehöri- ger, der eigenmächtig und nicht gestützt auf einen Auftrag Pflegeleistungen erbringt,
- 7 - als auftragsloser Geschäftsführer im Sinne von Art. 419 ff. OR. Liegt die Geschäftsfüh- rung im Interesse der pflegebedürftigen Person, hat der pflegende Angehörige immer- hin Anspruch auf Ersatz seiner durch die Umstände notwendigen und nützlichen Auf- wendungen (AJP 3/2014 S. 352 f. mit Hinweisen, BGE 129 III 183 ff.). 3.2 Unbestritten ist in casu, dass sich V_________ und A_________ während vielen Jahren kannten und befreundet waren. Es kann von einem Konkubinatsverhältnis aus- gegangen werden, selbst wenn die Parteien bis Ende Dezember 2007 getrennten Wohnsitz hatten und A_________ nur ab und zu bei V_________ übernachtete. Sie half nach ihrer Vorpensionierung A_________ bei der Führung des Campings G_________ mit (S. 765, 766 A. 5). Weiter ist erstellt, dass A_________ seit dem Vor- fall auf der Autobahn bei V_________ wohnte und lebte. X_________ holte seinen Va- ter bei der Polizei ab und brachte diesen zu V_________, was auch der Zeuge C_________ bestätigte (S. 755 A. 9). V_________ gab bei ihrer Einvernahme zu Pro- tokoll, X_________ hätte sie gebeten, A_________ bei sich aufzunehmen und diesen zu pflegen (S. 737 f. A. 3, S. 755 A. 9, S. 761 A. 3, S. 770 A. 2). Anlässlich seiner Ein- vernahme vor Gericht beantwortete X_________ die Fragen ausweichend. Er wisse nicht, ob V_________ seinen Vater ab anfangs 2008 betreut und gepflegt hätte (S. 743 A. 6). Dies obwohl er seinen Vater gemäss Zeugenaussagen regelmässig besuchte und für ein paar Stunden abholte. B_________ gab zu Protokoll, aus seiner Sicht hätte A_________ seit Januar 2008 in D_________ gewohnt und gelebt. Er habe sich dort nie abgemeldet, was seine Pflicht gewesen wäre (S. 750 A. 3 & 24). Da A_________ mit seiner Familie, d.h. mit seiner Ehegattin W_________, von welcher er seit 2006 of- fiziell getrennt lebte, sowie den beiden Töchtern und dem Schwiegersohn B_________ kaum Kontakt hatte, ist auf die Aussagen der übrigen (glaubwürdigen) Zeugen abzu- stellen. Der ununterbrochene Aufenthalt von A_________ in der Mietwohnung von V_________ wurde denn auch von deren Vermietern schriftlich bestätigt (S. 27). 3.2.1 Damit ist zu prüfen, ob A_________ ab diesem Zeitpunkt betreut und gepflegt werden musste oder ob V_________ einzig die üblichen Arbeiten in einem Konkubi- natshaushalt ausführte. Einen Vertrag über die auszuführenden Arbeiten haben V_________ und A_________ nicht abgeschlossen. Demnach sind die einzelnen Zeu- genaussagen zu würdigen. Die Schwester der Klägerin, L_________, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, zu Beginn sei A_________ nicht pflegebedürftig gewesen, mit der Zeit aber immer mehr. Ihre Schwester hätte auf ihn aufgrund seiner Alzheimererkrankung aufpassen müssen. Mit der Zeit hätte sie auch weitere Pflegearbeiten machen müssen. Sie hätte sie einmal
- 8 - angerufen und gesagt, A_________ hätte in die Hosen gemacht. In den Jahren 2008 und 2009 hätte man A_________ dauernd im Auge haben müssen. Man hätte schauen müssen, dass er esse, auf die Toilette gehe, vor allem, dass er nicht weglaufe oder verloren gehe (S. 761 A. 4, S. 762 A. 3). O_________, die langjährige Freundin der Klägerin, welche zusammen mit ihrem Ehegatten regelmässig Kontakt mit A_________ und V_________ gepflegt hatte, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, seit dem Un- fall sei A_________ pflegebedürftig gewesen. In den ersten 14 Tagen sei die Pflege und Betreuung noch nicht so intensiv gewesen. Danach habe sich dies immer mehr verschlimmert. Die Wegnahme des Autos habe das Selbstwertgefühl von A_________ geschmälert und ihn in seiner Sicherheit eingeschränkt. Zu Beginn hätte V_________ ihm die Kleidung bereit machen müssen und ihm aufgrund seiner Unsicherheit helfen müssen. V_________ sei für die Hygiene zuständig gewesen, hätte A_________ ge- duscht und ihm die Nägel geschnitten. Es sei geschehen, dass A_________ in die Ho- sen gemacht hätte, als sie gemeinsam unterwegs gewesen seien. Er hätte sich mor- gens öfters geweigert, das Bett zu verlassen (S. 770 A. 2 ff.). Weiter führte Sie aus, die Pflege und Betreuung wäre rund um die Uhr notwendig gewesen. Die Klägerin hätte ihn nachts auf die Toilette begleiten müssen. Von der Familie sei überhaupt nichts ge- kommen. Einzig X_________ habe seinen Vater ab und an für 1 bis 1½ Stunden ab- geholt (S. 771 A. 7). H_________, eine Cousine von A_________, konnte zum Zu- stand vor Juli 2009 keine Angaben machen, da sie in dieser Zeit keinen eigentlichen Kontakt mehr zu A_________ gehabt hätte. Sie habe ihn lediglich beim Spazieren mit V_________ angetroffen. Dabei habe er normal geschienen, sei aber nicht immer bei sich gewesen. Sie hätte überhaupt nichts anderes mehr machen können, wenn sie die Pflege und Betreuung von A_________ übernommen hätte. Sie hätte dann nicht mehr in die Reben gehen können, wäre besetzt gewesen (S. 773 A. 4). C_________, lang- jähriger Berater von A_________, erklärte vor Gericht, nach dem Verkehrsvorfall sei eine Betreuung und Pflege von A_________ notwendig gewesen. Dies könne er aber nur vom Hören-Sagen sagen. V_________ habe in Sachen Betreuung und Pflege alles gemacht, wie Waschen, Hygiene etc. (S. 755 A. 9). P_________, Bruder der Klägerin, gab zu Protokoll, er könne nicht beantworten, ob A_________ pflegebedürftig gewesen sei. Er wisse nur, dass er sehr unselbständig und hilflos gewesen sei und ab und an daneben geredet hätte, und zwar nach dem Verkehrsvorfall. Sein Zustand habe sich nach und nach verschlimmert (S. 759 A. 4). Q_________, langjähriger Mieter auf dem Camping G_________, führte bei seiner Befragung aus, in den letzten vier bis fünf Jahren, als sie die Plätze gemietet hätten und A_________ aufgrund seiner Demenz nicht mehr vorbeigekommen sei, habe sich V_________ darum gekümmert und mit ihnen den Kontakt gepflegt. Sie hätten mit ihr zusammen aufgeräumt und ihr auch ge-
- 9 - holfen. Als A_________ krank gewesen wäre, sei der Camping von Jahr zur Jahr mehr verwahrlost (S. 765 A. 2 f.). Die Tochter Z_________ konnte nichts zur Betreuung und Pflege aussagen, da sie gemäss eigenen Angaben nur sehr wenig Kontakt mit ihrem Vater hatte (S. 744 A. 8). B_________, Schwiegersohn und Beistand ab 2010 von A_________, führte aus, die Alzheimerkrankheit sei Ende 2009 oder vorher diagnosti- ziert worden. Es sei der Wille von V_________ gewesen, A_________ zu pflegen. Nach dem “Unfall“ im Jahre 2008, als A_________ auf der Autobahn in die falsche Richtung gefahren sei, sowie im Verlaufe des Jahres 2009 sei offensichtlich geworden, dass der Campingbetrieb nicht wie gewünscht gelaufen sei und schlecht geführt wor- den wäre. Dies sei nach und nach geschehen (S. 750 A. 21). Er bestätigte, dass bei der Besprechung im Februar 2010 im Restaurant R_________ in S_________ die Forderung der Klägerin für die Betreuungsarbeiten ab 2008 bis 2010 besprochen wor- den seien (S. 751 A. 34). Weiter führte er aus, falls A_________ effektiv derart an Alz- heimer gelitten hätte, hätte er ja auch nicht über seine Konten verfügen können (S. 752 A. 43). Die Aussagen der Zeugen, welche nicht zur Familie von A_________ gehörten, er- scheinen glaubwürdig und stimmen überein. Sie bestätigen allesamt, dass A_________ betreut und nach und nach auch zunehmend gepflegt werden musste. Dies bestätigt insbesondere auch der A_________ damals behandelnde Hausarzt, Dr. E_________. Gemäss seinem Schreiben vom 18. Dezember 2014, mit dem er die Fragen von Rechtsanwalt M_________ beantwortete, war A_________ seit Juni 2000 und bis zum 17. Mai 2011 sein Patient. A_________ sei nach und nach pflegebedürftig geworden und zwar ab Januar 2008. Er sei dabei einzig von seiner Lebenspartnerin gepflegt worden. Ab dem 1. März 2010 hätte sich der Gesundheitszustand derart ver- schlechtert, dass er bei sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe und Pflege benötigt hätte. Aufgrund seiner Erkrankung seien verschiedene kognitive und intellek- tuelle Einschränkungen in der zeitlichen und räumlichen Orientierung, der Sprache, der Konzentrations- und Verarbeitungsfähigkeit, Gedächtnisstörungen, Verleugnung seiner Krankheit, körperliche Vernachlässigung, Aggressivität, Kraft- und Antriebslosigkeit etc. aufgetreten (S. 731). In Beantwortung der Fragen von Rechtsanwalt N_________ führ- te Dr. E_________ am 18. Dezember 2014 zudem aus, eine Bevormundung sei aus medizinischen Gründen ab 2009 erforderlich geworden. Die Bevormundungsformalitä- ten hätten mehrere Monate in Anspruch genommen. Zuvor hätte er keine Kenntnis ge- habt, dass A_________ Schwierigkeiten mit der Führung seines Vermögens gehabt hätte. Es würde der Familie oder den Angehörigen obliegen, die Vormundschaftsbe- hörde darüber in Kenntnis zu setzen (S. 782). Die Antworten entsprechen dem Arztbe-
- 10 - richt vom 22. Januar 2008 zuhanden der Dienststelle für Strassenverkehr (S. 273) so- wie jenem vom 25. Januar 2010 zuhanden der KESB Region F_________ (S. 280). Bereits im ersten Bericht stellte der Hausarzt Anzeichen einer Alzheimererkrankung fest. A_________ sei desorientiert, verweigere aber seine Mitwirkung, weshalb die Di- agnose bestätigende Tests nicht durchgeführt werden könnten. Letzteres sei aber Vo- raussetzung für die Rückgabe des Fahrausweises. Im Januar 2010 hielt er retrospektiv fest, seit 2005 hätte A_________ Gedächtnisprobleme gehabt, die sich nach und nach verschlimmert hätten. Seit 2007 wären Schwierigkeiten in der zeitlichen und räumli- chen Orientierung sowie seinem Verhalten (sozialer Rückzug, Reizbarkeit, verbale Ag- gressivität) hinzugekommen. Aktuell bestünde eine mittelgradige Alzheimererkrankung. A_________ sei in seinem täglichen Leben eingeschränkt (in Hygiene, Verpflegung, Ankleiden etc.). Er sei total gegen vormundschaftliche Massnahmen oder eine Platzie- rung im EMS. Er sei sehr reizbar, werde wütend, wenn man ihm widerspreche, und seine Stimmung wechsle rasch. 3.2.2 Aufgrund der Angaben des Hausarztes sowie der Zeugen ist für das Gericht er- stellt, dass A_________ seit 2005 an Alzheimer litt und insbesondere ab Januar 2008 auch mehr und mehr pflegebedürftig wurde. Die Betreuung und Pflege erfolgte allein durch V_________. Ab dem 1. März 2010 war der Gesundheitszustand derart schlecht, dass er Hilfe in sämtlichen täglichen Verrichtungen benötigte. V_________ oblagen mithin nicht nur die üblichen Haushaltsarbeiten und die Mithilfe im Camping, sondern sie führte auch Betreuungs- und Pflegeleistungen aus. A_________ und V_________ haben keine über das normale Ausmass gehenden Beistands- oder Un- terhaltspflichten vereinbart. Demnach fallen die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht unter die Beistands- bzw. Verwandtenunterstützungspflicht gemäss ZGB. X_________ brachte seinen Vater im Januar 2008 zu V_________ und überliess diesen in deren Pflege und Betreuung. Auch zwischen X_________ und V_________ wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Dagegen ist von einem mündlichen Auftrag aus- zugehen, weil kein eigentliches Subordinationsverhältnis, das eine Qualifikation als Ar- beitsvertrag rechtfertigen würde, bestanden hat. Über die Vergütung wurden keine Vereinbarungen getroffen. V_________ durfte jedoch nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihre Leistungen entschädigt würden. A_________ war nach wie vor mit seiner Ehegattin verheiratet und bezahlte dieser regelmässig Unterhaltsbeiträge (S. 525 ff.). Die drei Kinder kümmerten sich nicht um dessen Pflege. Als Konkubinats- partnerin traf V_________ keine Beistandspflicht im von ihr geleisteten Umfang. Insbe- sondere da sie auch nicht mit einer angemessenen Entschädigung beim Tod des Pfle- gebedürftigen durch eine testamentarische Begünstigung rechnen durfte.
- 11 - 3.2.3 Wie unter den allgemeinen rechtlichen Ausführungen festgehalten worden ist, ist eine Vergütung gestützt auf Art. 394 Abs. 3 OR geschuldet, wenn sie üblich ist. Pflege- und Betreuungsleistungen wie sie die Klägerin nachweislich erbracht hat, werden heu- te nur gegen Vergütung erbracht. V_________ pflegte A_________ insgesamt 3¼ Jah- re, wobei sie erst ab März 2010, d.h. mehr als 2 Jahre nach Beginn der Betreuungs- pflicht, monatliche Entschädigungen von Fr. 2‘600.00 erhielt. Pflege- und Betreuungs- leistungen während einer derart grossen Zeitspanne gehen aber über das einer nicht verwandten Angehörigen zumutbare Mass hinaus. Umso mehr rechtfertigt sich eine Entschädigung. Bereits im Frühjahr 2009 waren die zu leistenden Pflege- und Betreu- ungsarbeiten derart intensiv, dass die Klägerin im Sommer 2009 mit X_________ und B_________ zwecks Entlastung Kontakt aufnahm. Dabei ist zu bedenken, dass sie neben den Pflege- und Betreuungsleistungen auch noch versuchte, den Camping G_________ einigermassen zu führen. Diesen wünschte sie dann per Ende 2009 ab- zugeben (S. 738 A. 6, S. 747 A. 6). Ferner beteiligte sich A_________ nicht an den Lebenshaltungs-/ Mietkosten der Klägerin (S. 737 A. 6 ff. S. 740 A. 12 f.), was insbe- sondere dessen langjähriger Berater, C_________, der bis zur Bevormundung von A_________ dessen finanzielle Angelegenheiten geregelt hatte, anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme bestätigte. A_________ habe bis zum Schluss seine finanziellen An- gelegenheiten immer selbst erledigt. Entweder hätte dieser ihm oder V_________ den Auftrag gegeben. Er habe vor dessen Bevormundung dessen Aufträge nicht in Frage gestellt. Er habe nichts Spezielles festgestellt, abgesehen davon, dass er nicht gerne gezahlt hätte (S. 754 A. 5, S. 755 A. 13 f., S. 757 A. 3). Im Übrigen beweisen dies auch die hinterlegten Bankauszüge beider Parteien (vgl. E. 4.2). 3.3 Es gilt die Höhe der V_________ zustehenden monatlichen Entschädigung festzu- legen: Da die Betreuung und Pflege durch die Klägerin nicht professionell erbracht worden ist, gelangt kein Verbands- oder Berufstarif zur Anwendung. Massgebend ist demnach die Ortsüblichkeit. Der Beobachter sowie der Beobachter empfehlen folgende Ansätze zur Entschädigung: Unterkunft pro Monat Fr. 250.00 bis Fr. 600.00, Verpfle- gung pro Tag Fr. 21.00 bis Fr. 27.00, Wäsche pauschal pro Monat Fr. 120.00 bis Fr. 160.00 /Fr. 200.00, genereller Stundenlohn Fr. 20.00 bis Fr. 25.00. V_________ macht gestützt auf ihre Zusammenstellung (Beleg Nr. 16) eine Entschä- digung von Fr. 2‘700.00 geltend. Für die Miete der Wohnung beläuft sich der Anteil von A_________ auf Fr. 350.00. Dies entspricht dem hälftigen Anteil der Miete. Dieser Be- trag ist berechtigt. Weiter wird für Strom, Telefon und TV-Anschluss (inkl. Billag) ein Betrag von pauschal Fr. 100.00 verlangt. Da diese Kosten zu den Unterkunftskosten
- 12 - gehören, sind diese zu berücksichtigen. Der Betrag für die Unterkunft beläuft sich mit- hin auf total Fr. 450.00. Für die Verpflegung ist pro Tag ein Durchschnittswert von Fr. 24.00 einzusetzen. Dies gibt monatliche Verpflegungskosten von Fr. 720.00 (30 d [Tage] x Fr. 24.00). Hinzu kommt ferner ein Pauschalbetrag für die Wäsche. Da A_________ gemäss Zeugenaussagen in die Hosen machte und auch sonst nicht auf seine Hygiene achtete, erscheint der Maximalbetrag des Beobachters von Fr. 200.00 angemessen. Für die Hilfe bei persönlichen Lebensverrichtungen, welche die Klägerin mit einer Stunde pro Tag veranschlagte, sind monatlich Fr. 600.00 zu berücksichtigen (30 d x Fr. 20.00). Im ersten Jahr ab Januar 2008 war der zeitliche Aufwand für diese Hilfeleistungen eher geringer als 1 Std. pro Tag. Dieser erhöhte sich aber im Jahre 2009 mit Bestimmtheit auf mehr als 1 Std., so dass vom von der Klägerin geltend ge- machten durchschnittlichen Zeitaufwand von 1 Std. pro Tag ausgegangen werden kann. Dagegen sind die von der Klägerin aufgeführten Kosten für die Haushaltsführung bereits in den Verpflegungskosten sowie der Wäschepauschale enthalten. Damit be- läuft sich die an die Klägerin pro Monat zu bezahlende Entschädigung auf insgesamt Fr. 1‘970.00. Dieser Betrag ist ab Januar 2008 bis Ende Februar 2010 geschuldet. Dies ergibt Fr. 51‘220.00 (26 Monate à Fr. 1‘970.00). Eine zusätzliche monatliche Spe- senentschädigung von Fr. 100.00 für diese Zeit ist nicht geschuldet, da A_________ seine Rechnungen gemäss Aussagen von V_________ selber bezahlte (S. 740 A. 13, S. 742 A. 9+11). Von diesem Betrag sind die beiden Zahlungen von Fr. 8‘800.00 sowie Fr. 5‘500.00 in Abzug zu bringen, so dass sich die Forderung auf Fr. 36‘920.00 redu- ziert. 3.4 Weiter macht V_________ eine Spesenentschädigung von Fr. 2‘174.35 ab April bis August 2012 geltend. Gestützt auf die von ihr am 3. September 2012 erstellte Zu- sammenstellung sind die Auslagen jedoch nicht nachgewiesen. Es wurden keine Quit- tungen eingereicht oder - abgesehen von den Abonnementskosten S_________- Altersheim - dargelegt, wofür die Auslagen getätigt wurden. Die Beklagten haben diese Forderung bestritten. Aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime ist diese Forde- rung mangels genügender Substantiierung und Beweises abzuweisen. Besuche im Al- tersheim einer langjährigen Lebenspartnerin gehören zu deren üblicher moralischer Beistandspflicht (BGE 97 II 266 mit Hinweisen), weshalb die dadurch verursachten Kosten von den Erben nicht zu ersetzen sind. 3.5 Die Klägerin macht schliesslich Verzugszinsen von 5 % seit dem 11. Juni 2013 geltend.
- 13 - Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich solcher in Folge einer vorgehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündi- gung, so kommt der Schuldner bereits mit Ablauf dieses Datums in Verzug (Art. 102 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugs- zinsen zu 5 von 100 für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsgemässen Zin- sen weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR). Vorliegend wurde kein bestimmter Verfall- tag verabredet. Mit Schreiben vom 26. April 2013 machte Rechtsanwalt M_________ die eingeklagte Forderungssumme gegenüber den Beklagten geltend (S. 41 f.). Die In- Verzug-Setzung im Sinne des Gesetzes erfolgte dann am 11. Juni 2013, als die Kläge- rin das Schlichtungsgesuch beim Gemeinderichteramt in D_________ einreichte. Mit- hin ist der gesetzliche Verzugszins von 5 % ab diesem Zeitpunkt auf dem berechtigten Forderungsbetrag von Fr. 36‘920.00 geschuldet.
4. Die Beklagten machen verrechnungsweise diverse Schadenersatzforderungen gel- tend. Eine eigentliche Widerklage haben sie jedoch nicht eingereicht. Sie machen gel- tend, A_________ habe mit seinen direkten hohen Geldbezügen von über Fr. 70‘000.00 in den Jahren 2008 sowie 2009 vom T_________-Konto auch die Le- benshaltungskosten der Klägerin bezahlt. Zudem hätte die Klägerin Mietausfälle von ca. Fr. 50‘000.00 aus dem Camping G_________ zu verantworten. Schliesslich sei sie verantwortlich, dass A_________ im Jahre 2006 Bauland unter dem Verkehrswert ver- kauft hätte und der Erbengemeinschaft ein Schaden von Fr. 756‘000.00 entstanden sei. 4.1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der Schuldner kann die Ver- rechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 1 und 2 OR). Vorausgesetzt sind demnach zwei existierende Forderungen, die gegenseitig, gleichartig, fällig und klagbar sind. Zudem dürfen keine Ausschlussgründe aus Vertrag oder Gesetz vorliegen. Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die Forderungen auf Geld gleicher Währung lauten. Zudem ist Fälligkeit der Verrechnungsforderung, nicht auch der Hauptforderung vorausgesetzt, und die Forderung darf nicht verjährt sein. Schliesslich dürfen keine die Verrechnung ausschliessenden Vereinbarungen vor- liegen oder eine der gesetzlichen Ausnahmen (Art. 125 OR) erfüllt sein (Gauch/Schlu- ep/Schmid/Emmenegger, OR AT, Zürich 2014, Bd. II, § 31 N 3207 ff.).
- 14 - 4.2 Im vorliegenden Fall ist vorab die Existenz der verrechnungsweise geltend ge- machten Forderungen zu prüfen. 4.2.1 Die Beweislast, dass A_________ die Lebenshaltungskosten der Klägerin ab 2008 mitfinanzierte, obliegt den Beklagten. Gestützt auf die hinterlegten und edierten Bankunterlagen der Klägerin sowie von A_________ kommen sie zum Schluss, dass mit den Barbezügen von Fr. 75‘000.00 vom T_________-Konto Nr. yyy1 im Jahr 2008 sowie jenen von Fr. 74‘000.00 im Jahre 2009 die Kosten der Klägerin mitbezahlt wor- den seien. V_________ erhielt nach Beendigung ihrer Arbeit im AA_________ in S_________ eine Übergangsrente von monatlich Fr. 2‘037.00 von der Pensionskasse AA_________ bezahlt. Aus den Kontoauszügen der BB_________ sind die monatli- chen Zahlungen ab dem 16.12.2005 bis 25.7.2015 ersichtlich (S. 909, 889 ff.). Am
26. Juli 2007 erreichte die Klägerin das AHV-Alter und erhielt ab diesem Zeitpunkt eine monatliche Altersrente der AHV von Fr. 1‘487.00 (2008), Fr. 1‘535.00 (2009/10) resp. Fr. 1‘562.00 (2011/12) (S. 791 ff., 821 ff., 846 ff.). Zusätzlich erhielt sie von der Pensi- onskasse AA_________ ab dem 24. August 2007 eine Rente von Fr. 537.00 (S. 888). Nach Erreichen des AHV-Alters reduzierten sich ihre Einnahmen demnach im Jahre 2008 um Fr. 13.00 pro Monat und erhöhten sich im Jahre 2009 um Fr. 35.00. Aus den Bankbelegen ab dem Jahre 2006 wird ersichtlich, dass sie sparsam lebte und ihre mo- natlichen Lebenshaltungskosten den bescheidenen Einkommensverhältnissen anpass- te. Neben der Miete von Fr. 700.00 hatte sie die üblichen Kosten für KVG, TV, Telefon, Versicherung sowie Essen/Kleidung etc. zu tragen. Die monatlichen Bezüge vom Pri- vatkonto bei der BB_________ ab anfangs 2006 bis September 2007 (S. 888 ff.) sowie ab dem 10. Oktober 2007 bis März 2010 ab dem Privatkonto Nr. yyy2 bei der T_________ belegen dies (S. 830 ff.). Es wurden durchschnittlich zwischen Fr. 2‘000.00 (BB_________-Konto) bis Fr. 1‘500.00 (T_________-Konto) bezogen. Die Vermögensverhältnisse der Klägerin haben sich denn auch in den Jahren 2006-2010 nicht wesentlich verändert, sondern sind in etwa auf dem gleichen Stand geblieben. Dies muss sich dann aber ab 2010-2012 geändert haben, als sie für die Betreuung monatlich Fr. 2‘600.00 erhielt, selbst wenn die Kontoauszüge des T_________-Kontos Nr. yyy3, das im Februar 2010 eröffnet wurde und auf das die Zahlungen von Fr. 2‘600.00 ab März 2010 für die Betreuung von A_________ eingingen, etwas ande- res zeigen (S. 932-935). Dieser Zeitraum ist jedoch im vorliegenden Verfahren unbe- achtlich, so dass dies auch keinen Einfluss auf die zu beurteilenden Ansprüche der Jahre 2008-Februar 2010 hat.
- 15 - Damit gilt es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A_________ anzu- schauen: Der Zeuge C_________ gab bei seiner Einvernahme vor Gericht zu Proto- koll, V_________ hätte zu 100% keinen Zugriff über die Konten von A_________ ge- habt. Man habe nie über etwas ohne seine Unterschrift verfügen können. Auf die Fra- ge, ob die Klägerin die Vermögensverwaltung übernommen hätte, führte der Zeuge aus, ausgefüllt hätte sie, unterzeichnet aber A_________. V_________ hätte keine Un- terschriftsberechtigung gehabt. Er habe W_________, die sich gesorgt hätte, ihr Mann würde das Vermögen verschleudern, noch beruhigt, sie kenne A_________ besser als er. Dieser habe nie gerne Rechnungen bezahlt (S. 755 f. A. 13 f., A. 6). Ferner hätte er bis zu dessen Bevormundung auch ab und zu Zahlungsaufträge von A_________ er- halten, die er nie in Frage gestellt hätte, da er nichts Spezielles festgestellt hätte (S. 757 A. 3). Aus den von den Beklagten hinterlegten Bankunterlagen ergibt sich be- züglich der Konten von A_________ bei der CC_________ AG nichts Auffälliges. Am
1. September 2008 wurde das Privatkonto xxx aufgelöst und das Guthaben (wohl) auf das Konto bei der DD_________bank überwiesen, für das von den Beklagten keine Bankauszüge vor oder nach dem 12. Februar 2010 eingereicht worden sind (S. 522, 386 ff.). Vom Privatkonto xxx bei der EE_________bank erfolgten ab dem
20. September 2006 durchschnittlich monatliche Bezüge von Fr. 2‘000.00, die am
19. Oktober 2007 endeten (S. 527 f.). Das Mitgliedersparkonto wurde ab Januar 2004 -
10. Oktober 2007 nicht belastet. Ab Oktober bis Dezember 2007 erfolgten Barauszah- lungen von total Fr. 16‘757.75, während des ganzen Jahres 2008 7 Barauszahlungen von insgesamt Fr. 10‘770.65 und ab 2009 keine mehr (S. 524 ff.). Weiter wurden die- sem Konto ab dem 11. März 2008 die monatlichen Unterhaltszahlungen an die Ehegat- tin W_________ als Dauerauftrag belastet (S. 525 f.). Schliesslich verfügte A_________ über ein Privatkonto bei der T_________ und ab 12. Januar 2012 über ein FF_________konto über Fr. 70‘000.00 (S. 529). Anfangs 2005 betrug der Konto- stand Fr. 108‘902.25 (S. 537), 2006 Fr. 121‘782.40 (S. 559), 2007 Fr. 110‘222.85 (S. 571), 2008 Fr. 101‘794.45 (S. 594), 2009 Fr. 108‘342.40 (S. 621), 2010 Fr. 106‘302.00 (S. 648), am 12.1.2010 nach dem Übertrag von Fr. 70‘000.00 aufs FF_________konto noch Fr. 40‘227.00 (S. 660). Es sind keine auffälligen Geldbezüge ersichtlich. Bereits im Jahre 2005 wurden von A_________ T_________checks einge- löst, also nicht erst ab dem Jahre 2008 (S. 537). Er blieb demnach seinen Zahlungs- modalitäten auch in den Jahren 2008 bis Februar 2010 treu, was die Zeugenaussagen von C_________ stützt. Die Belastungen von ca. Fr. 78‘100.00 (ohne Kontogebühren von ca. Fr. 30.00/Mt.) im Jahre 2008 sowie jene von ca. Fr. 74‘300.00 erscheinen an- gesichts der Tatsache, dass sich die Belastungen im Jahre 2007 auf ca. Fr. 97‘800.00, im Jahre 2006 auf ca. Fr. 85‘910.00 und im Jahre 2005 auf ca. Fr. 76‘565.00 beliefen,
- 16 - nicht auffällig. Die fixen Lebenshaltungskosten von A_________ bildeten nicht Pro- zessthema, so dass die von den Beklagten im Parteivortrag eingereichten (unbewiese- nen) Abrechnungen 2008 bis 2010 (S. 971 ff.) nicht zu berücksichtigen sind. Bleibt aber anzumerken, dass bei einer Kostenzusammenstellung neben den von der Kläge- rin nachgewiesenen Steuerratenzahlungen von Fr. 11‘616.85 im Jahre 2008 sowie Fr. 9‘365.10 im Jahre 2009 (S. 92 ff., 361 f.) und den Zahlungen an C_________ von Fr. 8‘000.00 im Jahre 2008 (S. 82) auch die Reise- und Arztkosten sowie die variieren- den Kosten für Verpflegung, Kleidung, Hobbys etc. miteinzubeziehen wären und theo- retisch gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums in den Jahren 2005 - Juni 2009 monatlich mind. Fr. 775.00 und ab Juli 2009 Fr. 850.00 (Hälfte Ehegattengrundbetrag) ausmachen würden. Gestützt auf diese Beweisergebnisse kommt das Gericht zum Schluss, dass zu Gunsten der Klägerin kei- ne nachweislichen Zahlungen in den Jahren 2008 bis Februar 2010 erfolgt sind. Die verrechnungsweise geltend gemachten Forderungen der Beklagten sind demnach nicht bewiesen, so dass sie auch nicht in Abzug gebracht werden können. 4.2.2 Die Beklagten machen einen Schaden von Fr. 50‘000.00 wegen Mietausfällen in dieser Höhe aus dem Camping G_________ geltend. Aus der von den Beklagten hin- terlegten Übersicht über die ausstehenden Campingmieten (Beleg Nr. 17 S. 381) wird ersichtlich, dass die Ehegatten Q_________ einen Mietausstand von Fr. 5‘169.00 ha- ben und 4 Mieter insgesamt Fr. 7‘443.95 nicht bezahlt haben. An Mahnschreiben wur- de jedoch einzig jenes an GG_________ vom 14.5.2010 hinterlegt (S. 382 f.), an Be- treibungsunterlagen gar keine. V_________ war nicht für das Inkasso der Mieten ver- antwortlich. Diese Aufgabe oblag C_________, der gemäss eigenen Aussagen u.a. den Auftrag von A_________ hatte, bei Problemen mit dem Camping und den Mieten behilflich zu sein (S. 756 A. 2). Dieser Zeuge gab ferner diesbezüglich zu Protokoll, er wisse nichts von einem Schaden, der durch das unterlassene Inkasso der Mieten beim Camping entstanden wäre. Dies sei ein Problem bei A_________ gewesen. Wie er (Zeuge) es erlebt hätte, habe A_________ nie eine Betreibung durchziehen wollen (S. 756 A. 15). Mangels Verantwortlichkeit der Klägerin für das Inkasso der Mieten ist eine Verrechnung (des im Übrigen nicht durch Verlustscheine bewiesenen Schadens) nicht möglich. 4.2.3 Die Beklagten wollen schliesslich Schadenersatz von Fr. 756‘000.00 aus dem Verkauf von Liegenschaften verrechnungsweise von der Forderung der Klägerin in Ab- zug bringen. Mit Kaufvertrag vom 22. Mai 2006 verkaufte A_________ die Parzellen Nrn xxx1-xxx8 zum Preis von Fr. 650‘000.00 an die Garage HH_________ AG in
- 17 - D_________. Letztere verpflichtete sich, zusätzlich die evtl. anfallenden Mehrwertbei- träge für den Ausbau der II_________strasse durch die Gemeinde zu übernehmen (S. 176). Der Verkehrswert belief sich gemäss Schatzung der Ortsschatzungskommis- sion im Zeitpunkt des Verkaufs auf Fr. 725‘505.00. Diese Parzellen wurden am 24. Juli 2006 resp. 14. Juli 2007 weiterverkauft, wobei die Weiterverkaufspreise unbekannt sind (S. 715). Die Differenz zum Verkehrswert betrug im Jahre 2006 demnach Fr. 75‘505.00. Unbekannt ist demgegenüber die Höhe der zusätzlich geschuldeten Mehrwertbeiträge an die Gemeinde D_________. Dass die Gemeinde D_________ solche in der Zwischenzeit geltend gemacht hat, wurde von JJ_________ anlässlich seiner Befragung bestätigt (S. 769 A. 3). Deren Höhe ist jedoch unbekannt, so dass die Schadenersatzforderung letztlich nicht genügend bestimmbar ist und mithin unbewie- sen blieb. Weiter sind die Zeugenaussagen von C_________ und JJ_________ bezüg- lich Mitwirkung und Gewinn von V_________ bei diesem Vertrag zu würdigen. JJ_________ gab zu Protokoll, V_________ sei bei Abschluss des Vertrags nicht an- wesend gewesen. Er hätte auch keinerlei Kommissionen bezahlen müssen, was von C_________ bestätigt wurde (S. 768 A. 3 f., S. 758 A. 10). Der Boden sei schon lange zum Verkauf ausgeschrieben gewesen. Er habe X_________ vor dem Kauf noch ge- fragt, ob es ihm recht sei, wenn er den Boden kaufen würde. Dieser hätte geantwortet, sein Vater wisse, was er tue (S. 768 Zusatzfrage RA Schmid A. 1). Er habe nur mit A_________ diskutiert. Beim Vertragsabschluss sei C_________ nicht anwesend ge- wesen. Es sei alles sehr schnell gegangen. A_________ habe ihm den Boden angebo- ten (S. 768 Zusatzfrage RA N_________ A. 1). C_________, der bei den anfänglichen Vertragsverhandlungen über den Verkauf mit JJ_________ dabei war, führte aus, V_________ hätte vom Liegenschaftsverkauf gar nicht profitiert. Sie sei auch nie an- wesend gewesen bei den Vertragsverhandlungen resp. Vertragsabschluss (S. 755 A. 12, S. 758 A. 8 f.). A_________ habe immer versucht, diesen Boden zu verkaufen, weil er lieber Geld gewollt hätte. Der Boden sei den Kindern zu drei Varianten auch zur Übernahme angeboten worden und zwar sowohl die Liegenschaften, welche JJ_________ gekauft hätte, als auch jene, welche dann B_________ und KK_________ sowie Fabian und Z_________ überbaut hätten (S. 757 f. A. 6, 8 f.). Damit ist für das Gericht erstellt, dass V_________ in keiner Weise beim Verkauf der Parzellen involviert war und auch finanziell nicht davon profitierte. Folglich fehlt es auch an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Verrechenbarkeit.
5. Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gemäss dem kantonalen Tarif (Art. 96 ZPO) zu bestimmen. Hat eine Partei nicht
- 18 - vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f). Die Gerichtskosten setzen sich aus den Aus- lagen und der Gebühr zusammen (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
11. Februar 2009 [GTar]). Vorliegend dringt die Klägerin mit ihrer Forderungsklage im Umfang von Fr. 36‘920.00, d.h. zu rund 2/3, durch. Sämtliche verrechnungsweise gel- tend gemachten Forderungen der Beklagten waren demgegenüber unbegründet, so dass es sich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt, den Beklagten trotzdem sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Sterchi in: Hausheer/Walter, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 107 N 23 mit Hinweisen). 5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 GTar umfassen die Kosten die Auslagen der Behörde und die Gerichtsgebühr. Sie sind ebenso wie die Parteientschädigung im Dispositiv des Urteils festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 GTar). Dem Gericht sind Auslagen (Art. 3 Abs. 2 GTar) in Höhe von Fr. 1‘179.00 (Zeugen Fr. 602.00, Grundbuchamt Fr. 85.00, Schatzung Fr. 242.00, Edition Treuhandbüro C_________ Fr. 250.00) entstanden. Die Gerichts- gebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls sowie der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Der Streitwert beträgt in casu Fr. 58‘074.00, womit die Gebühr in der Regel wenigstens Fr. 2‘700.00 bis Fr. 9‘600.00 beträgt. Es handelt sich um ein normales, mittelschwieri- ges Verfahren, das sachverhaltsmässig insbesondere bezüglich der Verrechnungsfor- derungen der Beklagten erhöhte Anforderungen stellte, rechtlich dagegen weniger schwierig war. Mithin erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4‘821.00 als angemessen. Die Kosten des Bezirksgerichts betragen somit insgesamt Fr. 6‘000.00, die entspre- chend dem Verfahrensausgang vollumfänglich zu Lasten der Beklagten gehen, unter solidarischer Haftbarkeit. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Klägerin von Fr. 4‘600.00 sowie dem Kostenvorschuss der Beklagten von Fr. 300.00 verrechnet. Die Beklagten erstatten der Klägerin für geleistete Kostenvorschüsse Fr. 4‘600.00 und bezahlen zusätzlich Fr. 1‘100.00 ans Gericht. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Gemeinderichteramt von Fr. 170.00 (S. 16) sind zur Hauptsache zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und demnach wiede- rum gemäss dem Kostenverteilschlüssel vollumfänglich den Beklagten aufzuerlegen.
- 19 - Die Klägerin hat diese Kosten bereits bezahlt, weshalb die Beklagten dieser Fr. 170.00 zurückzuzahlen haben. 5.2 Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs. 1 GTar). Beim Honorar gemäss GTar handelt es sich um ein Pauschalhonorar und nicht um ein Zeithonorar. Der Grundbe- trag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Der effektive Zeitaufwand ist lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlä- gen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Bundesge- richtsurteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 27 Abs. 2 GTar). Die Entschädigung versteht sich inklusive Mehrwertsteuer (Art. 27 Abs. 5 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 58‘074.00 beträgt der Rahmen grundsätzlich Fr. 6‘800.00 bis Fr. 9‘200.00 (Art. 32 Abs. 1 GTar). Es handelt sich wie bereits ausgeführt um ein Dossier mittleren Schwie- rigkeitsgrads. Nach dem doppelten Schriftenwechsel fanden eine Instruktions- sowie eine Beweisaufnahmesitzung statt. Anschliessend reichten die Parteivertreter schriftli- che Parteivorträge ein. In Anwendung des Rahmentarifs und in Berücksichtigung der Bedeutung sowie der Natur des Falls, der Prozessführung der Parteien, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit und der vom Rechtsvertreter nützlich aufgewandten Zeit (Art. 27 Abs. 1 GTar) rechtfertigt sich für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr.8‘250.00, zuzüglich einer Auslagenentschädigung von pauschal Fr. 750.00, worin die Kopierkosten von Fr. 80.00 des Bezirksgerichts bereits enthalten sind. Pro Kopie ist ein Betrag von Fr. 0.50 berechtigt. Gestützt auf den vorgenannten Kostenverteilungs- grundsatz schulden die Beklagten der Klägerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 9‘000.00.
erkennt
1. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen V_________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 36‘920.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Juni 2013. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 6‘000.00 (Gebühr Fr. 4‘821.00, Auslagen Fr. 1‘179.00) gehen zu Lasten der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit. Diese werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 4‘600.00 der Klägerin so- wie von Fr. 300.00 der Beklagten verrechnet.
- 20 - W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen unter solida- rischer Haftbarkeit den Saldo von Fr. 1‘100.00 der Gerichtskosten und V_________ Fr. 4‘600.00 für geleistete Kostenvorschüsse. 3. Die von V_________ bezahlten Gerichtskosten des Gemeinderichteramts D_________ von Fr. 170.00 gehen zu Lasten von W_________, X_________, Y_________ und Z_________ unter solidarischer Haftbarkeit. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ erstatten unter solida- rischer Haftbarkeit V_________ Fr. 170.00. 4. W_________, X_________, Y_________ und Z_________ bezahlen V_________ unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 9‘000.00 (Honorar Fr. 8‘250.00, Auslagen Fr. 750.00).
Leuk Stadt, 14. September 2015